238. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zur Vorbereitung der Umsetzung von Solvabilität II nach den EIOPA Leitlinien zu übermittelnden Informationen (Vorbereitungsleitlinien-Verordnung)238. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zur Vorbereitung der Umsetzung von Solvabilität römisch zwei nach den EIOPA Leitlinien zu übermittelnden Informationen (Vorbereitungsleitlinien-Verordnung)
Auf Grund des § 130c Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 130 c, Absatz 5, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2014,, wird verordnet:
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Festlegung der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG und von zuständigen Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG zu übermittelnden Informationen gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010 vom 31. Oktober 2013. Diese Verordnung dient der Festlegung der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, VAG und von zuständigen Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß Paragraph 130 c, Absatz 2, VAG zu übermittelnden Informationen gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden, EIOPA-CP-13/010 vom 31. Oktober 2013.
Gegenstand der Informationsübermittlung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG haben die Informationen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, VAG haben die Informationen gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, Ziffer 3, VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG hat die Informationen gemäß § 130c Abs. 2 Z 3 VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß Paragraph 130 c, Absatz 2, VAG hat die Informationen gemäß Paragraph 130 c, Absatz 2, Ziffer 3, VAG gemäß den in der Anlage kundgemachten EIOPA Leitlinien für die Informationsübermittlung an die FMA zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß § 130c Abs. 1 Z 2 VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, Ziffer 2, VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß § 130c Abs. 2 Z 2 VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.Das zuständige Unternehmen auf Ebene der Gruppe gemäß Paragraph 130 c, Absatz 2, VAG haben den Bericht über die vorrausschauende Beurteilung der eigenen Risiken gemäß Paragraph 130 c, Absatz 2, Ziffer 2, VAG innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren an die FMA zu übermitteln.
Form der Informationsübermittlung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der quantitativen Informationen gemäß Teil 1 Abschnitt III der Anlage hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.Die Übermittlung der quantitativen Informationen gemäß Teil 1 Abschnitt römisch drei der Anlage hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sind der FMA im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 130c Abs. 1 VAG und des zuständigen Unternehmens auf Ebene der Gruppe gemäß § 130c Abs. 2 VAG für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.Die Informationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 sind der FMA im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zu übermitteln; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, VAG und des zuständigen Unternehmens auf Ebene der Gruppe gemäß Paragraph 130 c, Absatz 2, VAG für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.
Inkrafttreten
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und ist auf folgende Informationsübermittlungen an die FMA anzuwenden:
Meldungen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 VAG betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet, Meldungen gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, VAG betreffend das Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet,
Meldungen gemäß § 130c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 VAG betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, und Meldungen gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, VAG betreffend das Quartal, das am 30. September 2015 endet, und
Berichte gemäß § 130c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 VAG.Berichte gemäß Paragraph 130 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, VAG.
Ettl Kumpfmüller