234. Verordnung des Vorstands der E-Control mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2014)
Auf Grund des § 41 Gaswirtschaftgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 211/2014, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 41, Gaswirtschaftgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 171/2012 in der Fassung der 3. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 466/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, in der Fassung der 3. GMMO-VO Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 1 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, wird folgende Ziffer 16 a, eingefügt:
„Sub-Bilanzkonto“ ein Konto, das einer Bilanzgruppe zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisekapazität zu Netzbenutzern und/oder die übersichtliche Darstellung von Ein- und Ausspeisemengen ermöglicht;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Netzbenutzer sind verpflichtet, vollständig oder teilweise ungenutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Online-Plattform anzubieten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Punkt 2.2.4. des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie den genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen zurückzugeben.Netzbenutzer sind verpflichtet, vollständig oder teilweise ungenutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der Online-Plattform anzubieten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Punkt 2.2.4. des Anhangs römisch eins zur Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, sowie den genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen zurückzugeben.
(2)Absatz 2,Der Fernleitungsnetzbetreiber entzieht einem Netzbenutzer nach schriftlicher Ankündigung teilweise oder zur Gänze seine auf fester Basis gebuchte, jedoch systematisch ungenutzte Kapazität und vermarktet sie als Primärkapazität, sofern und soweit andere Netzbenutzer an dem jeweiligen Netzkopplungspunkt feste Kapazität nachfragen, ein vertraglicher Engpass vorliegt und der Netzbenutzer die ungenutzte Kapazität nicht gemäß Abs. 1 auf der Online-Plattform angeboten oder zurückgegeben hat. Als systematisch ungenutzt gilt Kapazität jedenfalls, wennDer Fernleitungsnetzbetreiber entzieht einem Netzbenutzer nach schriftlicher Ankündigung teilweise oder zur Gänze seine auf fester Basis gebuchte, jedoch systematisch ungenutzte Kapazität und vermarktet sie als Primärkapazität, sofern und soweit andere Netzbenutzer an dem jeweiligen Netzkopplungspunkt feste Kapazität nachfragen, ein vertraglicher Engpass vorliegt und der Netzbenutzer die ungenutzte Kapazität nicht gemäß Absatz eins, auf der Online-Plattform angeboten oder zurückgegeben hat. Als systematisch ungenutzt gilt Kapazität jedenfalls, wenn
der Bilanzgruppenverantwortliche weniger als durchschnittlich 80 Prozent der seiner Bilanzgruppe bzw. seinem Sub-Bilanzkonto zugeordneten Kapazität mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr sowohl von 1. April bis 30. September als auch von 1. Oktober bis 31. März in Anspruch genommen hat; oder
der Bilanzgruppenverantwortliche systematisch nahezu 100 Prozent der seiner Bilanzgruppe bzw. seinem Sub-Bilanzkonto zugeordneten Kapazität nominiert und danach mit dem Ziel der Umgehung der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 Renominierungen nach unten durchführt.der Bilanzgruppenverantwortliche systematisch nahezu 100 Prozent der seiner Bilanzgruppe bzw. seinem Sub-Bilanzkonto zugeordneten Kapazität nominiert und danach mit dem Ziel der Umgehung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, Renominierungen nach unten durchführt.
Hat ein Netzbenutzer seine gebuchte Kapazität mehreren Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten zugeordnet, erfolgt die Prüfung der systematisch ungenutzten Kapazität gemäß Z 1 und 2 für die Summe der diesen Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten insgesamt zugeordneten Kapazität.Hat ein Netzbenutzer seine gebuchte Kapazität mehreren Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten zugeordnet, erfolgt die Prüfung der systematisch ungenutzten Kapazität gemäß Ziffer eins und 2 für die Summe der diesen Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten insgesamt zugeordneten Kapazität.
(3)Absatz 3,Die Kapazitäten sind vom Fernleitungsnetzbetreiber im Ausmaß der durchschnittlichen Nichtinanspruchnahme für die verbleibende effektive Vertragslaufzeit zu entziehen; dabei erfolgt die Entziehung im Falle von Bilanzgruppen bzw. Sub-Bilanzkonten, in die mehrere Netzbenutzer Kapazität eingebracht haben, anteilig entsprechend der von den Netzbenutzern eingebrachten Kapazität.
(4)Absatz 4,Von einer Entziehung nach Abs. 2 ist abzusehen, wenn der Netzbenutzer binnen 14 Tagen nach schriftlicher Ankündigung des Entzugs schriftlich nachweist, dass erVon einer Entziehung nach Absatz 2, ist abzusehen, wenn der Netzbenutzer binnen 14 Tagen nach schriftlicher Ankündigung des Entzugs schriftlich nachweist, dass er
die Kapazitäten in Übereinstimmung mit Abs. 1 auf dem Sekundärmarkt zu einem Preis, der das ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht wesentlich überschreitet, angeboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Verfügung gestellt hat; oderdie Kapazitäten in Übereinstimmung mit Absatz eins, auf dem Sekundärmarkt zu einem Preis, der das ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlende Entgelt nicht wesentlich überschreitet, angeboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Verfügung gestellt hat; oder
die Kapazitäten in vollem Umfang weiterhin benötigt, um bestehende vertragliche Verpflichtungen, insbesondere aus Gasbezugs- oder Gaslieferverträgen, zu erfüllen.
(5)Absatz 5,Von dem Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Abs. 2 und dem in Aussicht genommenen Umfang der Entziehung gemäß Abs. 3 hat der Fernleitungsnetzbetreiber die Regulierungsbehörde umgehend zu verständigen sowie gegebenenfalls die Nachweise gemäß Abs. 4 zu übermitteln.Von dem Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Absatz 2 und dem in Aussicht genommenen Umfang der Entziehung gemäß Absatz 3, hat der Fernleitungsnetzbetreiber die Regulierungsbehörde umgehend zu verständigen sowie gegebenenfalls die Nachweise gemäß Absatz 4, zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Rechte und Pflichten des Kapazitätsvertrages verbleiben in dem Umfang beim Netzbenutzer, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht als Primärkapazität neu vergeben wird. Hinsichtlich Sicherheitsleistungen gelten die diesbezüglichen Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen.
(7)Absatz 7,Fernleitungsnetzbetreiber haben Informationen nach Abs. 2 und 3 insbesondere zur zugeordneten und tatsächlich genutzten Kapazität je Bilanzgruppe bzw. Sub-Bilanzkonto fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.“Fernleitungsnetzbetreiber haben Informationen nach Absatz 2 und 3 insbesondere zur zugeordneten und tatsächlich genutzten Kapazität je Bilanzgruppe bzw. Sub-Bilanzkonto fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zur Verfügung zu stellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Netzzugang im Verteilernetz richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 27 ff GWG 2011. Ein Netzzugangsantrag hat zumindest die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. In Netzzugangsverträgen kann als Beginn der Netznutzung ein Zeitpunkt vereinbart werden, der maximal drei Jahre nach dem Abschluss des Netzzugangsvertrags liegt. Bei Netzzugangsverträgen, in denen vereinbart wurde, dass die Netznutzung später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss beginnt, kann die gemäß Anlage 1 Punkt I Z 1 lit. h erforderliche Bekanntgabe des Versorgers im Rahmen der Anmeldung gemäß Wechselverordnung 2014 nachgeholt werden. In Netzzugangsverträgen, in denen vereinbart wurde, dass die Netznutzung später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss beginnt, können nicht diskriminierende und sachliche Bedingungen zur Gewährleistung der Kapazitätsreservierung vereinbart werden; zudem ist eine angemessene Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Kapazität ab dem vereinbarten Beginn der Netznutzung im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme vertraglich festzulegen. Die Bestimmungen zur Höhe, Verringerung und Absicherung der Zahlung gemäß Anlage 1 Punkt III Z 1 Abs. 4 gelten sinngemäß.“Der Netzzugang im Verteilernetz richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 27, ff GWG 2011. Ein Netzzugangsantrag hat zumindest die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. In Netzzugangsverträgen kann als Beginn der Netznutzung ein Zeitpunkt vereinbart werden, der maximal drei Jahre nach dem Abschluss des Netzzugangsvertrags liegt. Bei Netzzugangsverträgen, in denen vereinbart wurde, dass die Netznutzung später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss beginnt, kann die gemäß Anlage 1 Punkt römisch eins Ziffer eins, Litera h, erforderliche Bekanntgabe des Versorgers im Rahmen der Anmeldung gemäß Wechselverordnung 2014 nachgeholt werden. In Netzzugangsverträgen, in denen vereinbart wurde, dass die Netznutzung später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss beginnt, können nicht diskriminierende und sachliche Bedingungen zur Gewährleistung der Kapazitätsreservierung vereinbart werden; zudem ist eine angemessene Zahlung für die (teilweise) Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Kapazität ab dem vereinbarten Beginn der Netznutzung im Ausmaß der Nichtinanspruchnahme vertraglich festzulegen. Die Bestimmungen zur Höhe, Verringerung und Absicherung der Zahlung gemäß Anlage 1 Punkt römisch drei Ziffer eins, Absatz 4, gelten sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Eine Änderung der vereinbarten Höchstleistung gemäß Anlage 1 Punkt I Z 1 lit. c ist unter Berücksichtigung allenfalls vereinbarter Bedingungen einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich.“Eine Änderung der vereinbarten Höchstleistung gemäß Anlage 1 Punkt römisch eins Ziffer eins, Litera c, ist unter Berücksichtigung allenfalls vereinbarter Bedingungen einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Fungiert das als Verteilernetzbetreiber tätige Unternehmen gleichzeitig als Endverbraucher, dessen Anlage an das eigene Verteilernetz angeschlossen ist, so sind die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts zum Netzzugang sinngemäß anzuwenden. Nicht davon betroffen sind die Eigenverbrauchsanlagen des Netzbetreibers, die dem Betrieb der Erdgasleitungsanlagen dienen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Der Abschluss eines Netzzutrittsvertrages berechtigt den Netzzugangsberechtigten nicht zur Nutzung des Netzes.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lautet:Paragraph 16, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lautet:
„Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der zwischen dem Speicherunternehmen und dem Netzbetreiber für das betroffene Jahr vereinbarten Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 16 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 16, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 können Speicherunternehmen mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal vorzuhaltende Kapazität für eine Mindestdauer von jeweils 15 Jahren vereinbaren. Die Verpflichtung zur Vorhaltung der gebuchten Kapazität endet mit Ablauf der Vertragsdauer, wenn nicht bis drei Jahre vor Ablauf eine Vereinbarung über die danach vorzuhaltende Kapazität getroffen wird. Eine Reduktion der Buchung gegenüber der für die Vertragsdauer vereinbarten Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiiertem Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 13 möglich.“Abweichend von Absatz eins, können Speicherunternehmen mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist (oder angeschlossen werden soll), die für die Ein- und Ausspeicherung maximal vorzuhaltende Kapazität für eine Mindestdauer von jeweils 15 Jahren vereinbaren. Die Verpflichtung zur Vorhaltung der gebuchten Kapazität endet mit Ablauf der Vertragsdauer, wenn nicht bis drei Jahre vor Ablauf eine Vereinbarung über die danach vorzuhaltende Kapazität getroffen wird. Eine Reduktion der Buchung gegenüber der für die Vertragsdauer vereinbarten Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Bei ausschließlich von einem einzelnen Speicherunternehmen initiiertem Kapazitätserweiterungsprojekt ist eine Reduktion der Buchung nur nach Maßgabe des Kapazitätserweiterungsvertrags möglich. Eine Erhöhung der Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß Paragraph 13, möglich.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 17 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 18 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 7, letzter Satz lautet:
„Eine Änderung der Bilanzierungsperiode ist einmal innerhalb von zwölf Monaten möglich und muss vom Verteilernetzbetreiber umgehend an den jeweiligen Versorger gemeldet werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Netzbetreiber richten besondere Bilanzgruppen für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauches (Netzverlustbilanzgruppe) ein. Netzbetreiber haben einen Bilanzgruppenverantwortlichen für diese Bilanzgruppe zu benennen. Zusätzlich können mehrere Netzbetreiber gemeinsame Netzverlustbilanzgruppen, insbesondere zur Beschaffung der Netzverlustenergie, bilden. Zählpunkte von Endverbrauchern dürfen einer besonderen Bilanzgruppe nicht zugeordnet werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 24, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Bilden mehrere Netzbetreiber eine gemeinsame Netzverlustbilanzgruppe, so hat der benannte Bilanzgruppenverantwortliche einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenkoordinator bzw. dem Marktgebietsmanager, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sowie alle notwendigen Verträge zur Börsezulassung abzuschließen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 24 Abs. 5 wird die Wortfolge „von einer Bilanzgruppe“ gelöscht.In Paragraph 24, Absatz 5, wird die Wortfolge „von einer Bilanzgruppe“ gelöscht.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 26 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort „Fernleitungsnetzbetreiber“ durch „Netzbetreiber“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 6, zweiter Satz wird das Wort „Fernleitungsnetzbetreiber“ durch „Netzbetreiber“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 27 Abs. 1 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bilanzierung der Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und tatsächlichem Verbrauch, der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze, der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz und der Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen wird vom Bilanzgruppenkoordinator durchgeführt.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 27 Abs. 4 lautet:Paragraph 27, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Bilanzierung der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz und der besonderen Bilanzgruppen im Verteilernetz gemäß § 24 sowie der Einspeisungen von Erzeugern biogener Gase erfolgt bezogen auf Tageswerte. Die Bilanzierung für die Ein- oder Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz erfolgt auf Basis gemessener Stundenwerte. Wurde mit dem angrenzenden Netzbetreiber ein Operational Balancing Agreement vereinbart, gilt für den Bilanzgruppenverantwortlichen, dass bestätigte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.“Die Bilanzierung der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz und der besonderen Bilanzgruppen im Verteilernetz gemäß Paragraph 24, sowie der Einspeisungen von Erzeugern biogener Gase erfolgt bezogen auf Tageswerte. Die Bilanzierung für die Ein- oder Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten im Verteilernetz erfolgt auf Basis gemessener Stundenwerte. Wurde mit dem angrenzenden Netzbetreiber ein Operational Balancing Agreement vereinbart, gilt für den Bilanzgruppenverantwortlichen, dass bestätigte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 37 Abs. 4 lautet:Paragraph 37, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Bilanzgruppenkoordinator führt die Bilanzierung für physische Abweichungen zwischen den nach Abs. 3 übergebenen Gasmengen zuzüglich der tatsächlichen Einspeisungen biogener Gase, den Abweichungen an den Grenzkopplungspunkten zu nachgelagerten Marktgebieten und den tatsächlichen Endverbraucherabnahmen durch. Der Bilanzausgleich ist je Bilanzgruppe differenziert nach § 41 Abs. 2 und 3 abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten.“Der Bilanzgruppenkoordinator führt die Bilanzierung für physische Abweichungen zwischen den nach Absatz 3, übergebenen Gasmengen zuzüglich der tatsächlichen Einspeisungen biogener Gase, den Abweichungen an den Grenzkopplungspunkten zu nachgelagerten Marktgebieten und den tatsächlichen Endverbraucherabnahmen durch. Der Bilanzausgleich ist je Bilanzgruppe differenziert nach Paragraph 41, Absatz 2 und 3 abzuwickeln und erfolgt in Energieeinheiten.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 41 Abs. 8 erster Satz wird das Wort „Grenzübergabepunkten“ durch das Wort „Grenzkopplungspunkten“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 8, erster Satz wird das Wort „Grenzübergabepunkten“ durch das Wort „Grenzkopplungspunkten“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 41 Abs. 10 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Nach Paragraph 41, Absatz 10, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11,Die Bilanzierung für die Ein- oder Ausspeisung an Grenzkopplungspunkten zu nachgelagerten Marktgebieten erfolgt stündlich auf Basis gemessener Stundenwerte. Wurde mit dem angrenzenden nachgelagerten Netzbetreiber ein Operational Balancing Agreement vereinbart, gilt für den Bilanzgruppenverantwortlichen, dass bestätigte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen, sofern die vereinbarten Grenzen im Operational Balancing Agreement nicht verletzt wurden.
(12)Absatz 12,Die Regelungen zur Merit Order List gemäß § 31 gelten sinngemäß. Abweichend gilt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Abrufe von Ausgleichsenergieangeboten durch den Verteilergebietsmanager eine Vorlaufzeit von 180 Minuten.“Die Regelungen zur Merit Order List gemäß Paragraph 31, gelten sinngemäß. Abweichend gilt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Abrufe von Ausgleichsenergieangeboten durch den Verteilergebietsmanager eine Vorlaufzeit von 180 Minuten.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 43 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „vorgelagerten“ gestrichen.In Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „vorgelagerten“ gestrichen.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 43 Abs. 6 zweiter Satz wird der Verweis „§ 44 Abs. 5“ durch „§ 44 Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 6, zweiter Satz wird der Verweis „§ 44 Absatz 5, durch „§ 44 Absatz 6, ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 44 Abs. 1 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt marktbasierte Ausgleichsenergiepreise für den kommerziellen Ausgleich von Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und Messwerten, für die Bilanzierung der Grenzkopplungspunkte zu nachgelagerten Marktgebieten, für die Bilanzierung der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und für Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 44 Abs. 2 Satz 1 lautet:Paragraph 44, Absatz 2, Satz 1 lautet:
„Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 6 sowie der Grenzkopplungspunkte zu nachgelagerten Marktgebieten wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und von der Merit Order List ermittelt.“„Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß Paragraph 37, Absatz 6, sowie der Grenzkopplungspunkte zu nachgelagerten Marktgebieten wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und von der Merit Order List ermittelt.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 44 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz,“ gelöscht.In Paragraph 44, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz,“ gelöscht.
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 47 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Nach Paragraph 47, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 2 Abs. 1 Z 16a, § 12, § 13 Abs. 1 und 2a, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 24 Abs. 1, 2 und 5, § 26 Abs. 6, § 27 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 4, § 41 Abs. 8, 11 und 12, § 43 Abs. 1 und 6, § 44 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 47 Abs. 9 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2014, BGBl. II Nr. 234/2014, treten mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16 a,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins und 2 a, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins und eins a, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 7,, Paragraph 24, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz eins und 4, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 8, 11 und 12, Paragraph 43, Absatz eins und 6, Paragraph 44, Absatz eins, 2 und 4 sowie Paragraph 47, Absatz 9, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2014,, treten mit 1. Oktober 2014, 6.00 Uhr, in Kraft.“
Boltz Graf