BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 19. September 2014

Teil römisch zwei

232. Verordnung:

Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung

232. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3 und des Paragraph 6, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird verordnet:

Die Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, Absatz eins, wird im Klammerausdruck die Wendung „sowie der Ziffer 11, [Element „schulveranstaltungen“]“ durch die Wendung „der Ziffer 11, [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Ziffer 8 a, [Element „schulpflichtverletzung“]“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 20, Absatz eins, sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 entfallen der Fußnotenhinweis 1)“ und die Fußnote 1.

Novellierungsanordnung 4, Anlage 1 Ziffer eins, lautet:

„1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?>.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften beziehen sich auf die Fassung des der Kundmachung der letzten Novelle zu dieser Verordnung vorangegangenen Tages und sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,.

1.3 Die „Neue Oberstufe“ umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sowie Schulversuche nach Paragraph 78 c, SchUG, Paragraph 132, SchOG und Paragraph 38, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 Ziffer 5, werden im Attribut „stand“ in der Zeile mit dem Wert „bu“, der Zeile mit dem Wert „bw“, der Zeile mit dem Wert „fm“ und der Zeile mit dem Wert „nm“ die Wendungen „SchUG-B“ jeweils durch die Wendung „SchUG-BKV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Ziffer 6, wird im Attribut „organisation“ in der Zeile mit dem Wert „m“ die Wendung „SchUG-B“ durch die Wendung „SchUG-BKV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Ziffer 6, wird im Attribut „organisation“ nach der Zeile mit dem Wert „m“ folgende Zeile eingefügt:

„o“

für Neue Oberstufe“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Ziffer 7, wird im Attribut „organisation“ in der Zeile mit dem Wert „m“ die Wendung „SchUG-B“ durch die Wendung „SchUG-BKV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 Ziffer 7, wird im Attribut „organisation“ nach der Zeile mit dem Wert „m“ folgende Zeile eingefügt:

„o“

für Neue Oberstufe“

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 Ziffer 7, lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Klammerausdruck in der Zeile mit dem Wert „a“: „(SchUG Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8,)“

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 Ziffer 7, werden im Attribut „jahreserfolg“ in der Zeile mit dem Wert „b“ und der Zeile mit dem Wert „z“ die Wendungen „SchUG-B“ jeweils durch die Wendung „SchUG-BKV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 Ziffer 7, lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Klammerausdruck in der Zeile mit dem Wert „g“: „(SchUG Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9,)“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 Ziffer 7, wird die Zeile im Attribut „jahreserfolg“ mit dem Wert „k“ durch folgende Zeile ersetzt:

„k“

für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (SchUG Paragraph 25, Absatz 2, – „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG Paragraph 25, Absatz 10,)“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 1 Ziffer 7, werden im Attribut „jahreserfolg“ nach der Zeile mit dem Wert „w“ folgende Zeilen eingefügt:

„x“

für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG Paragraph 25, Absatz 10, erster und zweiter Satz)

 

„y“

für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz)“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 1 Ziffer 7, wird im Attribut „wiederholung“ die Wendung „SchUG-B“ durch die Wendung „SchUG-BKV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 1 wird nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, angefügt:

„8a. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jeden Schüler, der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

anz-verletzungen

mit der Angabe der Anzahl der Situationen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, Schulpflichtgesetz 1985, aufgrund derer im abgelaufenen Schuljahr Maßnahmen gemäß dem „Fünf-Stufen-Plan“ getroffen werden mussten („0“ für keine, „1“ für eine, „2“ für zwei, „3“ für drei oder mehr)

max-stufe

mit der Angabe, bis zu welcher (höchsten) Stufe des „Fünf-Stufen-Plans“ Maßnahmen getroffen wurden, in folgender Differenzierung:

 

„0“

keine Maßnahmen des „Fünf-Stufen-Plans“ getroffen

 

„1“

Maßnahmen auf Stufe römisch eins getroffen

 

„2“

Maßnahmen auf Stufe römisch zwei getroffen

 

„3“

Maßnahmen auf Stufe römisch drei getroffen

 

„4“

Maßnahmen auf Stufe römisch vier getroffen

 

„5“

Maßnahmen auf Stufe römisch fünf getroffen

unentschuldigt

mit der Anzahl der unentschuldigten Fehlstunden im abgelaufenen Schuljahr (wurden keine Maßnahmen des „Fünf-Stufen-Plans“ getroffen, so ist hier „0“ anzugeben)“

Novellierungsanordnung 17, In Anlage 1 Ziffer 9, werden im Attribut „ergebnis“ in der Zeile mit dem Wert „a“, der Zeile mit dem Wert „b“, der Zeile mit dem Wert „d“, der Zeile mit dem Wert „e“, der Zeile mit dem Wert „g“, der Zeile mit dem Wert „l“, der Zeile mit dem Wert „t“, der Zeile mit dem Wert „v“ und der Zeile mit dem Wert „z“ die Wendungen „SchUG-B“ jeweils durch die Wendung „SchUG-BKV“ ersetzt.

Heinisch-Hosek    Rupprechter