BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 5. September 2014

Teil römisch zwei

220. Verordnung:

Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden

220. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 23, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch eins Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wendung „an Sonderschulen“ durch die Wendung „für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch eins Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „Hauptschule“ die Wendung „, der Neuen Mittelschule“ eingefügt und entfällt Litera d,

Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch eins Paragraph 3, Absatz 3, 4 und 7 wird nach den Worten „Hauptschule“ jeweils die Wendung „, der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Artikel römisch eins Paragraph 3, Absatz 5, wird nach dem Wort „Hauptschule“ die Wendung „, der Neuen Mittelschule“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, In Artikel römisch eins Paragraph 3, Absatz 8, wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wendung „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Artikel römisch eins Paragraph 3, Absatz 9, wird die Wendung „Volks- und Hauptschulen“ durch die Wendung „Volks- und Hauptschulen sowie Neuen Mittelschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, wird die Wendung „Hauptschule, Anlage 1 zur Verordnung BGBl. römisch zwei. 134/2000“ durch die Wendung „Neuen Mittelschule, Anlage 1 zur Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 185/2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, entfällt die Wendung „sowie des Pflichtgegenstandes „Maschinschreiben““.

Novellierungsanordnung 9, In Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wendung „Praxisvolks- und der Praxissonderschulen“ durch das Wort „Praxisvolksschulen“ und die Wendung „Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bundesministerin für Bildung und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Artikel römisch eins wird dem Paragraph 5, folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, Artikel römisch eins Paragraph 3, Absatz 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c sowie Artikel römisch eins Paragraph 4, Absatz 3, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Anlage C 6 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Die bisherige Anlage C 6 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C 6 ersetzt.

Heinisch-Hosek