Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 6. Februar 2014 |
Teil II |
22. Verordnung: | Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 5, des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetzes (EDuAZG), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2013,, wird verordnet:
Das Anerkennungszeichen ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
Das Anerkennungszeichen ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniatur) ist gestattet.
Mikl-Leitner