BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 27. August 2014

Teil II

209. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

209. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 60, 61, 74 und 75,
  2. Ziffer 2
    des Artikel römisch II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,, sowie
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2006, und in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph 4, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2014, treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) jeweils hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 1. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich der römisch II. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 2. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 treten jeweils an die Stelle der Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1 jeweils unter Abschnitt römisch VI enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Artikel 3
Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Auf Grund des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Einleitungsteil in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    im Unterricht in Werkstätte (einschließlich des Werkstättenanteiles im Unterrichtsgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“ an Fachschulen und Höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Unterrichtsgegenstand „Praktikum“ bei einer Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern nicht Litera a, bis d Anwendung finden;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera e, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, werden folgende Ziffer 9 a,, 9b, 9c und 9d eingefügt:

  1. Ziffer 9 a
    in „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“ an Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
  2. Ziffer 9 b
    in „Kundenorientierung und Verkauf“ an Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
  3. Ziffer 9 c
    in „Persönlichkeitsbildung und soziale Kompetenz“ an Handelsschulen und Handelsakademien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
  4. Ziffer 9 d
    in „Business Behaviour“ sowie „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“ an Handelsakademien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen und im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung sowie im Unterricht in „Wirtschaftsinformatik“ an den Handelsakademien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    in Computerunterstütztem Rechnungswesen und Computerunterstützter Textverarbeitung sowie im Unterricht in „Officemanagement und angewandte Informatik“ an den Handelsakademien und an den Handelsschulen in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 a, tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen mit 1. September 2014 und hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 b, tritt hinsichtlich der 2. Klassen der Handelsschulen mit 1. September 2015 in Kraft.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 c, tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen und hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 d, tritt hinsichtlich der römisch II. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, tritt hinsichtlich der römisch II. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
    7. Ziffer 7
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, tritt hinsichtlich der 1. Klassen der Handelsschulen und hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2014 und hinsichtlich der weiteren Klassen der Handelsschulen sowie der weiteren Jahrgänge der Handelsakademie jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
    Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera e, tritt hinsichtlich der 2. Klassen der Handelsschulen mit Ablauf des 31. August 2015 und hinsichtlich der 3. Klassen der Handelsschulen mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.“

Heinisch-Hosek