Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 22. August 2014 |
Teil römisch zwei |
208. Verordnung: | Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) |
Aufgrund des Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins und 2 und Paragraph 60, Absatz 6, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2013,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung | |
Paragraph eins, Geltungsbereich | |
Paragraph 2, Förderungsbegriff und -arten | |
Paragraph 3, Ausnahmen vom Geltungsbereich | |
Paragraph 4, Rechtswirkung | |
2. Abschnitt | |
Strategische Förderungsausrichtung | |
Paragraph 5, Sonderrichtlinien zur Umsetzung von Förderungsprogrammen | |
Paragraph 6, Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien | |
3. Abschnitt | |
Übertragung der Förderungsabwicklung an Abwicklungsstellen | |
Paragraph 7, Landeshauptfrau, Landeshauptmann | |
Paragraph 8, Andere Rechtsträger | |
Paragraph 9, Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung | |
4. Abschnitt | |
Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen | |
Paragraph 10, Zuständigkeit des Bundes | |
Paragraph 11, Zulässigkeit einer Förderung | |
Paragraph 12, Förderungswürdige Leistung | |
Paragraph 13, Zusammenwirken mehrerer Förderungsgeber | |
Paragraph 14, Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Förderungen | |
5. Abschnitt | |
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen | |
Paragraph 15, Gesamtfinanzierung der Leistung, Anreizeffekt | |
Paragraph 16, Ausbedingung einer Eigenleistung | |
Paragraph 17, Erhebung der gesamten Förderungsmittel | |
Paragraph 18, Befähigung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers | |
Paragraph 19, Beginn der Leistung | |
Paragraph 20, Förderungszeitraum | |
6. Abschnitt | |
Förderungsgewährung, Förderungsvertrag | |
Paragraph 21, Einzelförderung, Gesamtförderung | |
Paragraph 22, Mehrere Förderungsarten nebeneinander | |
Paragraph 23, Förderungsansuchen und -gewährung | |
Paragraph 24, Förderungsvertrag | |
Paragraph 25, Einstellung und Rückzahlung der Förderung | |
Paragraph 26, Umwandlung eines Förderungsdarlehens in eine sonstige Geldzuwendung | |
Paragraph 27, Datenverwendung | |
Paragraph 28, Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz | |
Paragraph 29, Gewinnerzielung aus einer geförderten Leistung | |
Paragraph 30, Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks | |
Paragraph 31, Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln | |
7. Abschnitt | |
Förderbare Kosten | |
Paragraph 32, Allgemeines | |
Paragraph 33, Umsatzsteuer | |
Paragraph 34, Personalkosten und Reisekosten | |
Paragraph 35, Leasingfinanzierte Investitionsgüter | |
Paragraph 36, Geförderte Anschaffungen | |
Paragraph 37, Gemeinkosten | |
Paragraph 38, Kostenpauschalen bei EU-kofinanzierten Förderungen | |
8. Abschnitt | |
Kontrolle und Auszahlung | |
Paragraph 39, Kontrolle | |
Paragraph 40, Verwendungsnachweis | |
Paragraph 41, Zahlenmäßiger Nachweis bei einer Gesamtförderung | |
Paragraph 42, Zwischenberichte | |
Paragraph 43, Auszahlung der Förderung | |
9. Abschnitt | |
Evaluierung und Organisation | |
Paragraph 44, Evaluierung | |
Paragraph 45, Organisation | |
10. Abschnitt | |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Paragraph 46, Rechtsanwendung und Verweisungen | |
Paragraph 47, In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen | |
Anhang: Gliederung/Inhalt von Sonderrichtlinien |
Diese Verordnung gilt für die Gewährung von Förderungen des Bundes durch haushaltsführende Stellen gemäß Paragraph 7, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwendungen des Bundes für
Vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind insbesondere ausgenommen:
Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang des Bundes wird weder durch diese Verordnung noch durch Sonderrichtlinien (Paragraph 5,) begründet.
Die Befugnis jeder Bundesministerin oder jedes Bundesministers, in deren oder dessen Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, die Abwicklung der Förderungen einer Landeshauptfrau oder einem Landeshauptmann und den dieser oder diesem unterstellten Behörden im Land zu übertragen, richtet sich nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG. Soweit damit vereinbar, sind die unter Paragraph 8, vorgesehenen Voraussetzungen in die jeweilige Übertragungsverordnung aufzunehmen.
Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 7 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß Paragraph 8, ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.
Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die
Eine Leistung ist förderungswürdig, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Leistung geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles, zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.
Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass aufgrund der Angaben und Nachweise im Förderungsansuchen und mangels gegenteiliger Hinweise
Eine Förderung darf entsprechend der Eigenart der Leistung grundsätzlich nur zeitlich befristet gewährt werden.
Für dieselbe Leistung können auch mehrere Förderungsarten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 nebeneinander gewährt werden.
sofern nicht eine Vertragsänderung aus Sicht der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle zweckmäßig erscheint. Von einer Kürzung kann dann Abstand genommen werden, wenn die Beiträge gemäß Ziffer eins und 2 zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten geförderten Leistung (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5,) notwendig sind. Falls die Förderung bereits ausbezahlt wurde, kann eine entsprechende Rückforderung erfolgen. Die Absatz eins und 2 bleiben unberührt und die Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Sofern eine Leistung überwiegend aus Bundesmitteln gefördert wird und es im Hinblick auf die Eigenart der Leistung wirtschaftlich gerechtfertigt sowie mit dem Förderungszweck vereinbar erscheint, ist auszubedingen, dass die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die Höhe des unmittelbar oder mittelbar erzielten Gewinnes (Überschusses) aus der Leistung während oder innerhalb von fünf Jahren nach deren Durchführung (zB durch die gewinnbringende Auswertung einer Leistung) unverzüglich der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle anzuzeigen und diese auf Verlangen bis zur Höhe der erhaltenen Förderung am Gewinn (Überschuss) zu beteiligen hat.
Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen, und in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderungsziels unbedingt erforderlich sind.
Überschreitet die Amortisationsdauer einer Sache (Paragraph 285, ABGB), die zur Durchführung der Leistung angeschafft wird, den Zeitraum der Leistung, darf maximal jener Kostenanteil gefördert werden, der der Abschreibung nach dem EStG 1988 für den Leistungszeitraum entspricht.
In Sonderrichtlinien, im Rahmen derer Förderungen aus EU-Mitteln einschließlich des Anteils der nationalen Kofinanzierung gewährt werden, kann eine Abgeltung von Kosten auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten, als Pauschalfinanzierung oder auf der Grundlage von Pauschalsätzen nach Maßgabe der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen werden.
Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel sowie der Einhaltung der vertraglichen Förderungsbestimmungen, Bedingungen und Auflagen durchzuführen. Bei mehrjährigen Leistungen sind in den im Förderungsvertrag vorgesehenen Abständen, jedenfalls aber in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (Paragraph 42,) Zwischenkontrollen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.
Bei einer Gesamtförderung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, hat der zahlenmäßige Nachweis (Paragraph 40, Absatz 3,) jedenfalls alle Einnahmen und Ausgaben der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers zu umfassen. Förderungsnehmerinnen oder Förderungsnehmer, die eine doppelte Buchhaltung führen, haben jedenfalls einen Jahresabschluss samt dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und eine Übersicht über die tatsächlich getätigten Einzahlungen und Auszahlungen vorzulegen.
Ist mit dem Abschluss der Leistung nicht innerhalb des Finanzjahres (Kalenderjahres) zu rechnen, in dem die Förderungsgewährung erfolgt, ist zusätzlich die Vorlage eines zumindest jährlichen Verwendungsnachweises für jedes Finanzjahr der Leistungsdauer zu vereinbaren, soweit dies die Dauer und der Umfang der Leistung zweckmäßig erscheinen lässt.
Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben über ein den Erfordernissen entsprechendes internes Kontrollsystem sowie über geeignete Datenerfassungssysteme zur Evidenz, zur Förderungskontrolle und -evaluierung, zur Berichterstattung und Analyse zu verfügen. Bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen sind die Funktionen der Kontrolle und Evaluierung von Förderungen von jener der Förderungsgewährung zu trennen.
Spindelegger
Ausgangslage und Motive des Förderungsgebers
Nationale und EU-rechtliche Rechtsgrundlagen
Regelungsziele, (quantitative und qualitative) Indikatoren, Evaluierung
Beschreibung der förderbaren Leistung und der Förderungswerber, Anführung der Förderungsart, Förderungshöhe (Maximal- bzw. Minimalbeträge)
Sicherstellung der Gesamtfinanzierung, Eigenleistung, Mitteilungspflicht über sonstige Förderungen gem. Paragraph 17,, Befähigung des Förderungswerbers gem. Paragraph 18,, Allgemeine Förderungsbedingungen gem. Paragraph 24, Absatz 2,, besondere Förderungsbedingungen gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 12
Katalog der förderbaren und nicht förderbaren Kosten, Pauschalen
Allfällige Abwicklungsstelle, Prüfung des Förderansuchens, erforderliche Unterlagen (insbes. Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan), Förderungsentscheidung und -gewährung, Förderungsangebot/Förderungsvertrag, Inhalt des Förderungsvertrages (insbes. Beschreibung der förderbaren Leistung, Melde- und Berichtspflichten des Förderungsnehmers, sonstige Auflagen und Bedingungen der Förderung, Auszahlungen, Abrechnungen, Datenverwendung, Rückforderungsgründe, Auskunftspflichten, Verzinsung, Gerichtsstand etc.)
Unterlagen zum Nachweis (Belege, Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis), Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung
Befristung