204. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird
Aufgrund der §§ 34 und 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2013, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 34 und 53 Absatz 7, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2013,, wird verordnet:
Die Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2012, wird wie folgt geändert:Die Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002 S. 1)“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14. November 2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Amtsblatt Nummer L 273 vom 10. Oktober 2002 Seite 1)“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14. November 2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1385 aus 2013,, ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990)“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 293 vom 11. November 2010, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 677/2014, ABl. Nr. L 180 vom 20. Juni 2014“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990)“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 293 vom 11. November 2010, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 677 aus 2014,, ABl. Nr. L 180 vom 20. Juni 2014“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Kennzeichnung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung hat gemäß Anhang I, Abschnitt I, Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu erfolgen.Die Kennzeichnung hat gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Das gemäß Abs. 1 angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams oder im Falle des § 19 Abs. 3 des amtlichen Fachassistenten zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.Das gemäß Absatz eins, angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichen hat eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden amtlichen Tierarztes oder des Untersuchungsteams oder im Falle des Paragraph 19, Absatz 3, des amtlichen Fachassistenten zu enthalten. Über die zugeordneten, auf den Genusstauglichkeitskennzeichen aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
(3)Absatz 3,Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach § 12 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend der Richtlinie 2002/99/EG mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.Fleisch von Tieren, welches im Falle von Tierseuchen nach Paragraph 12, als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, ist mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Absatz eins, zu kennzeichnen, wobei der Stempelaufdruck entsprechend der Richtlinie 2002/99/EG mit einem schräg liegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander laufenden Strichen, so durchgestrichen sein muss, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Genusstauglichkeitskennzeichens liegt und dessen Angaben lesbar bleiben.
(4)Absatz 4,Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze sollen einen Abstand von ca. 1 cm aufweisen.
(5)Absatz 5,Wird Faschiertes gemäß § 7 der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 91/2006, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.“Wird Faschiertes gemäß Paragraph 7, der Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2006,, mit einem Identitätskennzeichen versehen, so ist ein kreisrundes Kennzeichen zu verwenden, das die Zulassungsnummer des Betriebes mit einem vorangestellten „AT“ enthält, wobei der Ausdruck „EG“ nicht anzuführen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 1, 2 und 4 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 23 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Anhang IV der Verordnung Nr. 2377/90/EWG“ durch die Wortfolge „Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Anhang römisch vier der Verordnung Nr. 2377/90/EWG“ durch die Wortfolge „Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010“ ersetzt.
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