BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 12. August 2014

Teil römisch zwei

200. Verordnung:

Änderung der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

200. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 131, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,, wird verordnet:

Die Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 254, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird nach dem Wort „betreffend“ die Wortfolge „Bestimmungen über den Flugbetrieb sowie“ eingefügt sowie im Klammerausdruck das Wort „Luftverkehrsbetreiberzeugnis-“ durch die Wortfolge „Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach der Promulgationsklausel wird folgende Untergliederung samt Überschrift eingefügt:

„1. Abschnitt
Luftverkehrsbetreiberzeugnis“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Diese Verordnung“ durch die Wortfolge „Dieser Abschnitt“ sowie die Bezeichnung „Verordnung (EG) Nr. 1008/2008“ durch die Bezeichnung „(EG) Nr. 1008/2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 20 a, wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:

„2. Abschnitt
Sonstiger Flugbetrieb

Anwendungsbereich

Paragraph 20 b,

In diesem Abschnitt werden bestimmte flugbetriebliche Regelungen für die jeweils angeführten Luftfahrzeugarten, soweit diese nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (Paragraph 101, Ziffer eins, Luftfahrtgesetz) verwendet werden, festgelegt.

Unionsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 20 c,

  1. Absatz eins,Soweit Bestimmungen über den nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen (NCO) und von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCC) sowie über die Durchführung von Flugschulungen im Rahmen von Ausbildungseinrichtungen in der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800 aus 2013, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 227 vom 24.08.2013 S.1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Absatz 2, nicht etwas anderes festgelegt ist, ab dem 25. August 2016 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800 aus 2013, wird festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Erklärungen über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800 aus 2013, sowie Anträge auf Sondergenehmigungen gemäß Anhang römisch fünf (Teil-SPA) und Anträge auf Erteilung von Genehmigungen gemäß Anhang römisch sechs (Teil-NCC) der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800 aus 2013, sind ab dem 25. Dezember 2015 bis längstens 25. Februar 2016 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Die Austro Control GmbH hat ab Einlangen dieser Erklärungen bzw. Anträge sämtliche mit dem nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen und Ballonen sowie technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800 aus 2013, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Die Austro Control GmbH kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800 aus 2013, zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum bzw. vor dem 25. August 2016 anwendbar ist. Erklärungen über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten und/oder Anträge auf Erteilung von Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800 aus 2013, können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der Austro Control GmbH eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung einer Erklärung über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800 aus 2013, sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800 aus 2013, anzuwenden.

Paragraph 20 d,

  1. Absatz eins,Soweit Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      den spezialisierten Flugbetrieb (SPO) sowie
    2. Ziffer 2
      den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT)
      1. Litera a
        mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, oder
      2. Litera b
        mit Ballonen oder Segelflugzeugen
    in der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 24.04.2014 S.1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Absatz 2, nicht etwas anderes festgelegt ist, ab dem 21. April 2017 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 10, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, wird festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Erklärungen oder Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb gemäß Artikel eins, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, sowie Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, oder mit Ballonen und Segelflugzeugen sind ab dem 21. August 2016 bis längstens 21. Oktober 2016 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Die Austro Control GmbH hat ab Einlangen dieser Erklärungen bzw. Anträge sämtliche mit dem spezialisierten Flugbetrieb bzw. dem gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, oder mit Ballonen und Segelflugzeugen zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Die Austro Control GmbH kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum bzw. vor dem 21. April 2017 anwendbar ist. Erklärungen sowie Anträge auf Erteilung von Genehmigungen oder die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der Austro Control GmbH eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung einer Erklärung oder der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379 aus 2014, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Die Untergliederung „E. Schlussbestimmungen“ wird durch folgende Untergliederung ersetzt:

„3. Abschnitt
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Der Titel, die Untergliederungsbezeichnung 1. Abschnitt samt Überschrift, Paragraph eins, Absatz eins,, der 2. Abschnitt und die Untergliederungsbezeichnung 3. Abschnitt samt Überschrift jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Bures