2. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Kriterien für die Wesentlichkeit nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute für die Zwecke des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes (Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz-Verordnung – BIRG-V)
Aufgrund des § 7 Abs. 5 und des § 14 Abs. 6 des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes – BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 5 und des Paragraph 14, Absatz 6, des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes – BIRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013,, wird verordnet:
Kriterien für die Wesentlichkeit nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute
§ 1.Paragraph eins,
Für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
sein Beitrag zum Gewinn der Gruppe oder
sein Beitrag zur Finanzierung der Gruppe oder
das Ausmaß der Anteile des Vermögens, der Verbindlichkeiten oder der Eigenmittel der Gruppe, die vom Institut gehalten werden, oder
die Einbindung in Kerngeschäftsbereiche oder kritische Funktionen der Gruppe oder
die zentrale Sicherstellung von operativen Funktionen, administrativen Funktionen oder Risikofunktionen oder
das Ausmaß der vom Institut getragenen Risiken, die im ungünstigsten Fall das Überleben der Gruppe gefährden könnten, oder
das bei Veräußerung oder Abwicklung des Instituts drohende Risiko für die Gruppe als Ganzes.
Vorliegen der Wesentlichkeit bei einem nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Institut
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein Institut ist wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG, wenn aufgrund eines oder mehrerer der in § 1 angeführten Kriterien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der GruppeEin Institut ist wesentlich für die Zwecke des Paragraph 14, BIRG, wenn aufgrund eines oder mehrerer der in Paragraph eins, angeführten Kriterien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Gruppe
dieses Institut Maßnahmen zu unterziehen ist, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig sind, oderdieses Institut Maßnahmen zu unterziehen ist, die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, BIRG notwendig sind, oder
die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Instituts für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des § 15 Abs. 2 BIRG notwendig ist.die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Instituts für die ordnungsgemäße Abwicklung der Gruppe im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, BIRG notwendig ist.
(2)Absatz 2,Institute, die gemäß Abs. 1 als wesentlich für die Zwecke des § 14 BIRG identifiziert wurden, gelten gleichzeitig auch als wesentlich für die Zwecke des § 7 BIRG.Institute, die gemäß Absatz eins, als wesentlich für die Zwecke des Paragraph 14, BIRG identifiziert wurden, gelten gleichzeitig auch als wesentlich für die Zwecke des Paragraph 7, BIRG.
Wesentlichkeit aufgrund negativer Effekte auf die finanzielle Stabilität eines Mitgliedstaates
§ 3.Paragraph 3,
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist ein nachgeordnetes, zugeordnetes oder teilnehmendes Institut jedenfalls dann wesentlich, wenn im Fall seiner Insolvenz wesentliche negative Effekte auf die Finanzstabilität eines Mitgliedstaats, in dem es niedergelassen ist oder seine Geschäftstätigkeit ausübt, zu befürchten sind.
Inkrafttreten
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Ettl Kumpfmüller