190. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung, die Landeslehrer-Controllingverordnung, die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, die Schulzeitverordnung sowie die Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert werden (Schulbehördenverwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsverordnung 2014)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
|
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung
|
Artikel 2
|
Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung
|
Artikel 3
|
Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
|
Artikel 4
|
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen
|
Artikel 5
|
Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden
|
Artikel 6
|
Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden
|
Artikel 7
|
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen
|
Artikel 8
|
Änderung der Schulzeitverordnung
|
Artikel 9
|
Änderung der Verordnung über die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
|
Artikel 1
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird verordnet:
Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:Die Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 6 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 6, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 3 wird die Wendung „Landes- bzw. Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wendung „Landes- bzw. Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 2 Z 6, § 7 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz 3, sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 Z 3 wird im Attribut „skz“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 3, wird im Attribut „skz“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 Z 4 werden im Attribut „staat“ und im Attribut „sprache“ die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 4, werden im Attribut „staat“ und im Attribut „sprache“ die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Z 5 wird im Attribut „schulform“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 5, wird im Attribut „schulform“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Z 6 werden im Attribut „klasse“, im Attribut „schulstufe“, im Attribut „sfkz“ und im Attribut „bilingualsprache“ die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 6, werden im Attribut „klasse“, im Attribut „schulstufe“, im Attribut „sfkz“ und im Attribut „bilingualsprache“ die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Z 7 werden im Attribut „klasse“, im Attribut „schulstufe“ und im Attribut „sfkz“ die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 7, werden im Attribut „klasse“, im Attribut „schulstufe“ und im Attribut „sfkz“ die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 Z 8 wird im Attribut „fach“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 8, wird im Attribut „fach“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 Z 10 werden im Attribut „schulstufe“ und im Attribut „sfkz“ die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 10, werden im Attribut „schulstufe“ und im Attribut „sfkz“ die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage 2 Z 3 wird im Attribut „skz“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Anlage 2 Ziffer 3, wird im Attribut „skz“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage 2 Z 4 wird im Attribut „staat“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Anlage 2 Ziffer 4, wird im Attribut „staat“ die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In den Anlagen 3, 4, 5 und 6 werden in den Z 3.4 die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In den Anlagen 3, 4, 5 und 6 werden in den Ziffer 3 Punkt 4, die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung
Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Landeslehrer-Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 390/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 244/2013, wird wie folgt geändert: Die Landeslehrer-Controllingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage Z 1 (Beschäftigungsdaten) wird in der Spalte „Feldname SKZ“ die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ und die Wendung „Kennzeichnung des Bezirksschulrates bzw. des Inspektionsbezirkes,“ durch die Wendung „Kennzeichnung des politischen Bezirkes,“ ersetzt.In der Anlage Ziffer eins, (Beschäftigungsdaten) wird in der Spalte „Feldname SKZ“ die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ und die Wendung „Kennzeichnung des Bezirksschulrates bzw. des Inspektionsbezirkes,“ durch die Wendung „Kennzeichnung des politischen Bezirkes,“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 erster Satz entfällt die Wendung „, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie im 5. Semester“.In Paragraph 3, erster Satz entfällt die Wendung „, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie im 5. Semester“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 2 Z 4 entfällt der Klammerausdruck „(nur am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie mit einem Gesamtstundenausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden)“.In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt der Klammerausdruck „(nur am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie mit einem Gesamtstundenausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden)“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 15a samt Überschrift entfällt.Paragraph 15 a, samt Überschrift entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
In allen Formen der allgemein bildenden höheren Schule für Berufstätige eine lebende Fremdsprache, sofern keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 samt Überschrift entfällt.Paragraph 19, samt Überschrift entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 wird dem ersten Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“. Nach dem neuen Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 20, wird dem ersten Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“. Nach dem neuen Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 3, § 9 Abs. 2 Z 4, § 16 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 15a samt Überschrift und § 19 samt Überschrift außer Kraft.“Paragraph 3,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 15 a, samt Überschrift und Paragraph 19, samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, insbesondere dessen §§ 6 und 16, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 16, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 290/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Artikel I wird dem § 2 folgender Abs. 6 angefügt:In Artikel römisch eins wird dem Paragraph 2, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“Anlage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014, tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage 4 (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung) vierter Teil (Stundentafel) Punkt 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Fußnote 3 die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden
Auf Grund
des § 19 des Minderheiten-Schutzgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014,des Paragraph 19, des Minderheiten-Schutzgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,,
des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, sowiedes Paragraph 2, Absatz eins und des Paragraph 3, Absatz 2, und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, sowie
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 16, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 10 und 16,
wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1966,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Artikel 1 § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Artikel 1 Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014, tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer oder mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt II (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule (mit Ausnahme der Vorschulstufe)) Punkt 2. (Zusammenfassung der Schulstufen) entfällt die Wendung „des Bezirksschulrates und“.In Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit kroatischer oder mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt römisch II (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule (mit Ausnahme der Vorschulstufe)) Punkt 2. (Zusammenfassung der Schulstufen) entfällt die Wendung „des Bezirksschulrates und“.
Artikel 6
Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 23, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 10 und 23, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2012 und in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2012, und in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Artikel I § 3 Abs. 9 wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.In Artikel römisch eins Paragraph 3, Absatz 9, wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 22 angefügt:In Artikel römisch eins wird dem Paragraph 5, folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22Art. I § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A und C 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“Art. römisch eins Paragraph 3, Absatz 9, sowie die Anlagen A und C 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichts, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) lit. b (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe) wird in Z 1 der Bemerkungen zu den Stundentafeln der Grundschule, 1. bis 4. Schulstufe die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichts, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) Litera b, (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe) wird in Ziffer eins, der Bemerkungen zu den Stundentafeln der Grundschule, 1. bis 4. Schulstufe die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage C 4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Punkt 9. (Lehrplaneinsatz in anderen Schularten) wird das Wort „Bezirksschulrat“ durch das Wort „Landesschulrat“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, insbesondere dessen §§ 6 und 39, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 39, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 352/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Artikel I § 1 Z 17 entfällt.Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer 17, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Anlage D/m (Lehrplan des Realgymnasiums für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie in Wr. Neustadt) entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel III § 2 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Artikel römisch III Paragraph 2, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Art. I § 1 Z 17 sowie die Anlage D/m treten mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.“Art. römisch eins Paragraph eins, Ziffer 17, sowie die Anlage D/m treten mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung der Schulzeitverordnung
Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird verordnet:
Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2007, wird wie folgt geändert:Die Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 2, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 8 lautet:Die Überschrift des Paragraph 8, lautet:
„Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Z 1 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 8, Ziffer eins, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Z 3 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 8, Ziffer 3, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 1 Z 7, § 2, die Überschrift des § 8 sowie § 8 Z 1 und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 7,, Paragraph 2,, die Überschrift des Paragraph 8, sowie Paragraph 8, Ziffer eins, und 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 218/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7a Abs. 2 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.In Paragraph 7 a, Absatz 2, wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 6 Abs. 2 sowie § 7a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 7 a, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
Heinisch-Hosek