BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 22. Juli 2014

Teil römisch zwei

186. Verordnung:

Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

186. Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführungsmitgliedern der in Paragraph eins, des Bundesmuseen-Gesetzes angeführten Einrichtungen werden folgende Dienstrechtsangelegenheiten der diesen Einrichtungen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten übertragen:
    1. Ziffer eins
      Verfügungen im Zusammenhang mit Namens-, Standes- und Wohnsitzänderungen;
    2. Ziffer 2
      Zuweisung von Arbeitsplätzen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Einrichtung;
    3. Ziffer 3
      Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt;
    4. Ziffer 4
      Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;
    5. Ziffer 5
      Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung;
    6. Ziffer 6
      Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens;
    7. Ziffer 7
      Verfügungen im Zusammenhang mit Geschenkannahmen;
    8. Ziffer 8
      Verfügungen im Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub;
    9. Ziffer 9
      Gewährung von Sonderurlauben;
    10. Ziffer 10
      Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Karenzurlauben, die kraft Gesetzes eintreten;
    11. Ziffer 11
      Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Pflege- und Familienhospizfreistellungen;
    12. Ziffer 12
      Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit gerechtfertigten oder ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst;
    13. Ziffer 13
      Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Kuraufenthalten und Unterbringung in Genesungsheimen;
    14. Ziffer 14
      Feststellung des Arbeitserfolges;
    15. Ziffer 15
      Verfügungen gemäß Paragraphen 109 und 110 BDG 1979 und Erlassung von Disziplinarverfügungen gemäß Paragraph 131, BDG 1979;
    16. Ziffer 16
      Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Geldbezügen, Nebengebühren, Sachleistungen und Lohnpfändungen;
    17. Ziffer 17
      Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Reisegebührenangelegenheiten;
    18. Ziffer 18
      Zulassung und Zuweisung zu Ausbildungslehrgängen an der Verwaltungsakademie des Bundes oder anderen Einrichtungen;
    19. Ziffer 19
      Feststellungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Sabbaticals.
  2. Absatz 2,Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der die Einrichtung leitet oder der Zentralstelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.
  3. Absatz 3,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 12 angeführten Angelegenheiten verbleibt beim Amt der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek gemäß Paragraph 12 a, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002.

Paragraph 2,

Verweise auf das Bundesmuseen-Gesetz beziehen sich auf die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,.

Paragraph 3,

Die Verordnung tritt mit 1. August 2014 in Kraft. In der Zuständigkeit in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, tritt keine Änderung ein.

Faymann