181. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Düngemittelverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins, 7, Absatz 2 und 8 Absatz eins, des Düngemittelgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird verordnet:
Die Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 162/2010, wird wie folgt geändert:Die Düngemittelverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 werden die Z 15 und 16 durch folgende Z 15 ersetzt:In Paragraph eins, werden die Ziffer 15 und 16 durch folgende Ziffer 15, ersetzt:
„Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau;“„Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 erhalten die Z 17 bis 24 die Ziffernbezeichnungen „16.“ bis „23.“.In Paragraph eins, erhalten die Ziffer 17 bis 24 die Ziffernbezeichnungen „16.“ bis „23.“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 erhalten die Z 8 und Z 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Z 8 wird eingefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, erhalten die Ziffer 8 und Ziffer 9, die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Ziffer 8, wird eingefügt:
bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Z 5 lautet:Paragraph 6, Ziffer 5, lautet:
Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Salzgehalt in g/l Kaliumchlorid und pH-Wert in Bereichen;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen der Düngemittelverordnung 2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 162/2010 entsprechen, dürfen bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2014 erstmals in Verkehr gebracht werden.“„Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen der Düngemittelverordnung 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010, entsprechen, dürfen bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2014, erstmals in Verkehr gebracht werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 „II. Allgemeine Bestimmungen“ wird unter „1a Allgemeines“ der letzte Satz „Nährstoffe sind in Worten und in chemischen Symbolen anzugeben.“ ersetzt durch „Nährstoffe sind in Worten und in chemischen Symbolen anzugeben und können bei der Typenbezeichnung hinzugefügt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 „II. Allgemeine Bestimmungen“ wird unter „6. Hygiene“ folgender Satz angefügt:
„Bei der amtlichen Untersuchung im Hinblick auf die Gesundheit von Menschen und Haustieren können auch nicht in Anlage 2 angeführte pathogene Keime sowie Toxine untersucht werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 „III. Typenliste“ Z 1 „Mineralische Stickstoffdünger“ wird das Wort „Dicynamid“ durch das Wort „Dicyandiamid“ ersetzt.In Anlage 1 „III. Typenliste“ Ziffer eins, „Mineralische Stickstoffdünger“ wird das Wort „Dicynamid“ durch das Wort „Dicyandiamid“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Anlage 1 „III. Typenliste“ Z 8 „Organische Dünger“ lautet:Anlage 1 „III. Typenliste“ Ziffer 8, „Organische Dünger“ lautet:
„8. Organische Dünger
1. Mindestgehalt: mindestens 20% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte:
1% N; 1% P2O5; 1% K2O.
2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:
Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid.
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid.
85% des Stickstoffs müssen als organischer Stickstoff vorliegen.
3. Ausgangsstoffe:
Organische Dünger bestehen aus einem oder mehreren Ausgangsstoffen (organische Mischdünger).
a) tierische Ausgangsstoffe:
Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, Fischmehl, Guano, Hufmehl (-späne, -grieß), Hornmehl (-späne, -grieß), hydrolysierte Proteine aus tierischen Nebenprodukten, Wolle, Walkhaare, Haarmehl, Haare, Borsten, (pelletierter oder auf sonstige Weise aufbereiteter) Geflügel-, Pferde-, Schweine- und Rindermist, Wurmhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Biogasgülle und andere tierische Ausgangsstoffe, die aus Material der Kategorie 3 gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, gewonnen wurden.Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, Fischmehl, Guano, Hufmehl (-späne, -grieß), Hornmehl (-späne, -grieß), hydrolysierte Proteine aus tierischen Nebenprodukten, Wolle, Walkhaare, Haarmehl, Haare, Borsten, (pelletierter oder auf sonstige Weise aufbereiteter) Geflügel-, Pferde-, Schweine- und Rindermist, Wurmhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Biogasgülle und andere tierische Ausgangsstoffe, die aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1, gewonnen wurden.
b) pflanzliche Ausgangsstoffe:
Press- und Extraktionsrückstände von Ölsaaten (Rizinus, Soja, Raps, Senf, Sonnenblume, Kürbis), Vinasse, Melasse, Trester aus der Obstverarbeitung, Treber aus der Biererzeugung, Bier- und Obstfiltrationsrückstände, Kartoffelrestfruchtwasser, Schlempe aus der Alkoholerzeugung, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Algen, Torf, Pflanzenreste aus der landwirtschaftlichen Erzeugung, Reisspelzen, Aspirationsabfälle aus der Getreideaufbereitung, Kokosnussabfälle, Kakaoschalen, Röstkaffeeabfälle, Rindenhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Biogasgülle. Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form verwendet werden.
4. Besondere Bestimmungen:
Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
Ein organischer Dünger darf nur dann als organischer Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 1% N, 1% P2 O5 und 1% K2 O enthält.
Die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung von Düngemitteln mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der darauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011, zu entsprechen. Insbesondere dürfen solche Düngemittel nicht zu Verwechslungen mit Futtermitteln führen und haben entsprechende Hinweise bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung zu enthalten; die Anforderungen an die Zumischung von Beistoffen sowie die festgelegten Anwendungsbeschränkungen sind einzuhalten. Herstellungsbetriebe bedürfen einer Registrierung oder Zulassung nach dem Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003.“Die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung von Düngemitteln mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, und der darauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011,, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011, zu entsprechen. Insbesondere dürfen solche Düngemittel nicht zu Verwechslungen mit Futtermitteln führen und haben entsprechende Hinweise bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung zu enthalten; die Anforderungen an die Zumischung von Beistoffen sowie die festgelegten Anwendungsbeschränkungen sind einzuhalten. Herstellungsbetriebe bedürfen einer Registrierung oder Zulassung nach dem Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,.“
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 „III. Typenliste“ Z 10 „Organisch-mineralische Dünger“ lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestimmungen“:In Anlage 1 „III. Typenliste“ Ziffer 10, „Organisch-mineralische Dünger“ lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestimmungen“:
Die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung von Düngemitteln mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der darauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011, zu entsprechen. Insbesondere dürfen solche Düngemittel nicht zu Verwechslungen mit Futtermitteln führen und haben entsprechende Hinweise bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung zu enthalten; die Anforderungen an die Zumischung von Beistoffen sowie die festgelegten Anwendungsbeschränkungen sind einzuhalten. Herstellungsbetriebe bedürfen einer Registrierung oder Zulassung nach dem Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003.“Die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung von Düngemitteln mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, und der darauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011,, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011, zu entsprechen. Insbesondere dürfen solche Düngemittel nicht zu Verwechslungen mit Futtermitteln führen und haben entsprechende Hinweise bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung zu enthalten; die Anforderungen an die Zumischung von Beistoffen sowie die festgelegten Anwendungsbeschränkungen sind einzuhalten. Herstellungsbetriebe bedürfen einer Registrierung oder Zulassung nach dem Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,.“
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 „III. Typenliste“ Z 11 „Kultursubstrate“ lauten die Einträge „1. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten“ und „2. Ausgangsstoffe“ samt Überschriften:In Anlage 1 „III. Typenliste“ Ziffer 11, „Kultursubstrate“ lauten die Einträge „1. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten“ und „2. Ausgangsstoffe“ samt Überschriften:
„1. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:
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Parameter
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Anforderungen
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pH-Bereich (CaCl2)
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4 – 7
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Salzgehalt (g/l FM)
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< 3
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Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse
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Pflanzenfrischmasse 80% der Kontrolle
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Keimrate in %
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100
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Keimverzögerung in Tagen
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0 im Vergleich zur Kontrolle
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Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile
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3 je Liter
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Korngröße in mm
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50
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pH-Wert (0,01 mol/l CaCl2), Salzgehalt (als KCl) in g/l Frischmasse oder Leitfähigkeit in mS/cm, Stickstoff bewertet als verfügbarer Stickstoff (Summe von Nitrat- und Ammonium-Stickstoff), Phosphor bewertet als verfügbares Phosphat (angegeben als P2O5 oder P), Kalium bewertet als verfügbares Kalium (angegeben als K2O oder K).
2. Ausgangsstoffe:
Torf, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Reisspelzen, Kokosfasern, Röstkaffeeabfälle, Ton und Tonminerale, Blähton und Blähschiefer, Perlite, Bims, Ziegelsplit, Schaumlava, Steinwolle, Lehm, Sand, Gesteinsmehl, Xylit, Rinde und Rindenhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Stroh, Jute-, Hanf- und Flachsfasern, Nadelstreu.
Zur Einstellung des Nährstoffgehalts sind alle Düngemitteltypen zulässig.“
13.Novellierungsanordnung 13, Anlage 2 „II. Grenzwerte“ lautet:
„II. Grenzwerte
1. Schwermetalle
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Schwermetall
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Einheit
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Grenzwert
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Düngemittel *, Bodenhilfs-stoffe, Pflanzenhilfsmittel
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Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5
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Kultursubstrate
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Blei
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mg/kg TM
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100
|
100
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50
|
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Cadmium
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mg/kg TM
|
3
|
75 mg/kg P2O5
|
1
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Chrom VIChrom römisch sechs
|
mg/kg TM
|
2
|
2
|
2
|
|
Nickel
|
mg/kg TM
|
100
|
100
|
70
|
|
Quecksilber
|
mg/kg TM
|
1
|
1
|
0,5
|
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Vanadium
|
mg/kg TM
|
-
|
1500
|
-
|
|
Arsen
|
mg/kg TM
|
40
|
40
|
40
|
* ausgenommen mineralische Düngemittel mit mehr als 5 % P2O5
2. Organische Schadstoffe, Radioaktivität und Rückstände
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Parameter
|
Einheit
|
Grenzwert
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Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe: Summe von Benzo(a)pyren Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,i)perylen, Fluoranthen, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren
|
mg/kg TM
|
6
|
|
Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol
|
mg/kg Produkt
|
0,5
|
|
Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180
|
mg/kg TM
|
0,2
|
|
Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,
7-,8-TCDD
|
ng TE/kg TM
|
20
|
|
Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137
|
Bq/g Produkt
|
0,5
|
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AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene
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mg/kg TM
|
500
|
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Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS)
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mg/kg TM
|
0,1
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3. Hygienische Parameter
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Escherichia coli O157:H7 (EHEC)
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nicht nachweisbar in 50g Probe
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Salmonella sp.
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nicht nachweisbar in 50g Probe
|
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Campylobacter sp.
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nicht nachweisbar in 50g Probe
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Listeria monocytogenes
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nicht nachweisbar in 50g Probe “
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14.Novellierungsanordnung 14, Anlage 2 „V. Verbote“ zweiter Anstrich lit. ii lautet:
Material der Kategorie 1 gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1;“Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1;“
15.Novellierungsanordnung 15, In Anlage 2 „V. Verbote“ entfällt der zweite Anstrich lit. iii) „Stoffe, die in einer Verordnung gemäß § 17 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 angeführt sind;“.In Anlage 2 „V. Verbote“ entfällt der zweite Anstrich lit. iii) „Stoffe, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 angeführt sind;“.
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