Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 14 Juli 2014 |
Teil römisch zwei |
177. Verordnung: | Telekom-Richtsatzverordnung 2014 – TRV 2014 |
Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien verordnet:
Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 2,57 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2014 in Kraft. Der Richtsatz gemäß Paragraph eins, ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Juli 2019 ereignen, weiterhin anwendbar.
Gungl