BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 3. Juli 2014

Teil römisch zwei

168. Verordnung:

Änderung der Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

 

[CELEX-Nr.: 32004L0023, 32006L0017, 32006L0086, 32012L0039]

168. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, des Gewebesicherheitsgesetzes – GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,, wird verordnet:

Die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung – GEEVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Am Ende von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 6 und 7 angefügt:

  1. Ziffer 6
    Quarantäne: den Status von entnommenen Geweben oder Zellen oder von physikalisch oder durch sonstige effektive Mittel isoliertem Gewebe in Erwartung einer Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung;
  2. Ziffer 7
    kritisch: mit möglichem Einfluss auf Qualität und/oder Sicherheit oder mit den Zellen und Geweben in Berührung kommend.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Verstorbene Kinder, deren Mütter mit HIV, Hepatitis-B, Hepatitis-C oder HTLV infiziert sind oder bei denen das Risiko einer solchen Infektion besteht, sind von der Spende auszuschließen, wenn sie während der vorangegangenen zwölf Monate von der Mutter gestillt wurden.
  2. Absatz 3 b,Verstorbene Kinder, deren Mütter mit HIV infiziert sind, sind von der Spende auszuschließen, wenn das Risiko einer Infektionsübertragung nicht endgültig ausgeschlossen werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 10, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Personen mit einem Übertragungsrisiko für in der Familie bekannte Erbkrankheiten sind von der Spende auszuschließen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, lautet:

„Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

Paragraph 12,

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2004/23/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, Amtsblatt Nummer L 102 vom 07.04.2004 Seite 48,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2006/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen, Amtsblatt Nummer L 38 vom 09.02.2006 Seite 40,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2006/86/EG zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, Amtsblatt Nummer L 294 vom 25.10.2006 Seite 32, und
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2012/39/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/17/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Testung menschlicher Gewebe und Zellen, Amtsblatt Nummer L 327 vom 26.11.2012 Seite 24.“

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