BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 30. Juni 2014

Teil römisch zwei

166. Verordnung:

Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

166. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird verordnet:

Die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Europäische Feuerwaffenpass (Paragraph 36, WaffG) ist nach dem Muster der Anlage 3 im Format A 4 aus dem ZWR auszustellen und zu falten. Dessen zweite Seite (Seite mit Personaldaten und Bild) ist mit einer transparenten Polyester-Kaltklebefolie mit ca. 50 mµ und mit integriertem, demetallisiertem Streifen in 2D-Ausführung zu versehen.
  2. Absatz 2,Für die Ausstellung ist ein Sicherheitspapier aus Zellstoff mit einer Grammatur von 95 g/m2, einem einstufigen Wasserzeichen sowie blauen und gelben UV-fluoreszierenden Melierfasern (zwischen 15 bis maximal 25 Einheiten pro dm² und Farbe) zu verwenden, das bei Einwirkungen von chemischen Reagenzien (Alkali, Säuren, Bleichlaugen und organische Lösungsmittel) die Farbe ändert.
  3. Absatz 3,Nachträgliche Eintragungen, insbesondere Eintragungen von Schusswaffen und die einmalige Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses, erfolgen durch Neuausdruck des Europäischen Feuerwaffenpasses nach dem Muster der Anlage 3 aus dem ZWR.
  4. Absatz 4,Europäische Feuerwaffenpässe, die aufgrund der vor dem Inkrafttreten der Verordnung  Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2014,  in Geltung gewesenen Bestimmungen ausgestellt wurden, gelten als Europäische Feuerwaffenpässe gemäß Absatz eins,

Novellierungsanordnung 2, Die Anlage 3 lautet: (siehe Anlage 3).

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 14, sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2014, treten am 1. Juli 2014 in Kraft.“

Mikl-Leitner