165. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Automatenglücksspielverordnung geändert wird
Aufgrund
der § 2 Abs. 3, § 5, § 12a Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 10 und § 59 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, sowieder Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 12 a, Absatz 2 bis 4, Paragraph 21, Absatz 10 und Paragraph 59, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, sowie
des § 131 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird verordnet:des Paragraph 131, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, wird verordnet:
Die Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 234/2013, wird wie folgt geändert:Die Automatenglücksspielverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten der 4., 5. und 6. Teil des Inhaltsverzeichnisses:
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„4. Teil Sonderbestimmungen für VLT-Systeme„4. Teil, Sonderbestimmungen für VLT-Systeme
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§ 39.Paragraph 39,
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Anforderungen an VLT-Systeme
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§ 40.Paragraph 40,
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Anwendungsbestimmungen für VLT
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§ 41.Paragraph 41,
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Verifikation von VLT-Servern
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§ 42.Paragraph 42,
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Technisches Gutachten über VLT-Server
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§ 43.Paragraph 43,
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Typenanzeige
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§ 44.Paragraph 44,
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Technisches Gutachten über VLT-Systeme
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5. Teil Sonderbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken5. Teil, Sonderbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken
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§ 45.Paragraph 45,
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Anforderungen an Jackpot-Systeme
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§ 46.Paragraph 46,
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Anwendungsbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken
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§ 47.Paragraph 47,
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Verifikation von Jackpot-Controllern
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§ 48.Paragraph 48,
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Jackpotbezogene Kommunikation zwischen Glücksspielautomaten und zentralem Kontrollsystem
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§ 49.Paragraph 49,
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Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten
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§ 50.Paragraph 50,
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Technisches Gutachten über Jackpot-Controller
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§ 51.Paragraph 51,
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Technisches Gutachten über Jackpot-Systeme
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§ 52.Paragraph 52,
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Typenanzeige
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6. Teil Schlussbestimmungen6. Teil, Schlussbestimmungen
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§ 53.Paragraph 53,
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Inkrafttreten“
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2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG und Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a GSpG (VLT), deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen hinsichtlich Video Lotterie Systemen und Jackpot-Systemen in Spielbanken.“ Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG und Video Lotterie Terminals im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG (VLT), deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen hinsichtlich Video Lotterie Systemen und Jackpot-Systemen in Spielbanken.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
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1.
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API
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Application Programming Interface (Programmierschnittstelle in der Informatik)
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2.
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Anschaltknoten
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Physische Kommunikationsschnittstelle vom Netzwerk des Bewilligungsinhabers oder Konzessionärs zum jeweiligen Standort der Bundesrechenzentrum GmbH
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3.
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Auditmeters
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Spezielle Zähler zur Persistierung eines aktuellen 24h gültigen Abbildes aller Zähler zum Tagesende eines Spieltags (gemäß „auditMeters class“ des G2S-Protokoll)
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4.
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Ausgangswert
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Startwert eines Jackpots zu Beginn jeder Jackpot-Ausspielung (Summe aus Base Value und Hidden Jackpot)
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5.
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Base Value
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Festgelegter Basiswert eines Jackpots zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung
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6.
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Benutzer
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Eine vom Bewilligungsinhaber oder Konzessionär benannte und berechtigte Person, die im Rahmen der Teilnahme an der automatisierten Datenübertragung eine Aufgabe wahrnimmt (zB Administrator)
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7.
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Bewilligungsinhaber
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Inhaber einer aufrechten Bewilligung zu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpGInhaber einer aufrechten Bewilligung zu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 5, GSpG
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8.
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Credit Meter
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Anzeige am Glücksspielgerät zur Darstellung der dem Spielteilnehmer zur Verfügung stehenden, einsetzbaren Beträge in Kredit- oder Geldwerten
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9.
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Diagnosesystem
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Glücksspielautomateninternes Prüfsystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Funktionalität des Glücksspielautomaten
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10.
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EGM
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Electronic Gaming Machine (Glücksspielautomat)
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11.
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Gewinnausschüt-tungsquote
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Quotient aus Total Wins (Gesamtgewinnsumme) und Turnover (Gesamteinsatzsumme) eines Spielprogramms, dargestellt in Teilen von Hundert (zB 95 %)
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12.
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G2S-Protokoll
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Game to System Protokoll
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13.
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Gat
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Game authentication terminal
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14.
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Geräte-Seriennummer
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Weltweit eindeutige Identifikationsnummer, die auf der Herstellerplakette aufgedruckt wird; ab dem Zeitpunkt der elektronischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 1 gleichzusetzen mit jener Nummer, die im G2S Protokoll zur Identifikation des Automaten verwendet wird (egmId)Weltweit eindeutige Identifikationsnummer, die auf der Herstellerplakette aufgedruckt wird; ab dem Zeitpunkt der elektronischen Anbindung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gleichzusetzen mit jener Nummer, die im G2S Protokoll zur Identifikation des Automaten verwendet wird (egmId)
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15.
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Glücksspiel-automatentyp
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Beschreibung des Aufbaus eines Glücksspielautomaten in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassene Softwarekomponenten eines Managementsystems, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel
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16.
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Glücksspielvignette
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Eindeutiges, eine Nummer aufweisendes Identifikationsmerkmal für bewilligte Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpGEindeutiges, eine Nummer aufweisendes Identifikationsmerkmal für bewilligte Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 5, GSpG
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17.
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GSA
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Gaming Standards Association
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18.
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GSpG
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Glücksspielgesetz
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19..
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Hardware-Token mit Krypto-Prozessor
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Hardware-Einheit, in welcher ein kryptographischer Schlüssel kopiergeschützt gespeichert ist
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20.
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Hashfunktion
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Beliebige Abbildung, die zu einer Eingabe aus einer großen Quellmenge eine Ausgabe aus einer typischerweise kleineren Zielmenge erzeugt, den so genannten Hashcode (oder Hashwert)
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21.
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Hidden Jackpot
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Summe von Increments, die zusätzlich zum aktuellen Jackpot für den Ausgangswert des nächsten Jackpots gesammelt werden
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22.
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HTTP
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Hypertext Transfer Protocol
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23.
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HTTPS
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Hypertext Transfer Protocol Secure
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24.
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Increments
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Von einem Glücksspielautomaten für den Jackpot bereitgestellter Einsatzanteil eines Spieles
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25.
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Jackpot
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Geldbetrag, der sich aus der Summe des Ausgangswerts und der bis zum Zeitpunkt der Auslösung eines Jackpots angesammelten Increments ergibt
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26.
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Jackpot-Ausspielung
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Ein oder mehrere Jackpot-Spiele umfassende Ausspielung eines Jackpots, die nach dem Setzen des Jackpots auf den Ausgangswert mit dem ersten Jackpot-Spiel beginnt und mit dem letzten Jackpot-Spiel, das den Jackpot auslöst, endet
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27.
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Jackpot-Controller
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Zentraler Teil des Jackpot-Systems, der den Betrieb steuert
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28.
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Jackpot-Controller Typ
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Beschreibt den Aufbau eines Jackpot-Controllers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel
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29.
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Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal
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Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielautomaten beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielautomaten oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird
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30.
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Jackpot-System
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Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von Jackpot-Ausspielungen
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31.
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Jackpot-Spiel
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Ein zu einer Jackpot-Ausspielung gehörendes Spiel, das zusätzlich zu den Gewinnen laut Gewinnplan des Glücksspielautomaten den Gewinn eines (oder im Falle eines Multi-Level Jackpots verschiedener) Jackpots (Mystery oder Progressive) in Aussicht stellt
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32.
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Konzessionär
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Inhaber einer Konzession gemäß § 14 Abs. 1 GSpGInhaber einer Konzession gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GSpG
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33.
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Managementsystem
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Alle mit dem Betrieb von Glücksspielautomaten zusammenhängenden, außerhalb des Glücksspielautomaten befindlichen IT-Systeme eines Bewilligungsinhabers
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34.
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Managementsystem-identifikationsmerkmal
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Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines Managementsystems eindeutig definiert, die die Funktionalität eines Glücksspielautomaten beeinflussen und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am Glücksspielautomaten oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird
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35.
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Meters
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Zähler; nichtflüchtige Variable zur Speicherung von Glücksspielautomateninformationen (insbesondere von Ereignissen und Buchhaltungsdaten)
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36.
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Multi-Level Jackpot
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Jackpot-Kombination von mehreren Jackpot-Ausspielungen (Levels), wobei die Entscheidung, welcher Level gewonnen wird, glücksspielautomatenseitig erfolgt
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37.
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Multispielergerät
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Ein in sich geschlossenes Gerät, bei dem die Spielentscheidung in mehreren durch ein gemeinsames Gehäuse verbundenen Glücksspielautomaten auf einem gemeinsamen Ergebnis desselben Zufallszahlengenerators basiert
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38.
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Mystery Jackpot
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Jackpot, der bei Überschreiten eines beim Start einer Jackpot-Ausspielung durch einen Zufallsgenerator ermittelten Betrages ausgelöst wird
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39.
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Oberer Grenzwert
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Höchster möglicher Betrag eines Jackpots, der gesetzlich oder durch den Spielbankbetreiber festgelegt wurde (sowohl bei Mystery Jackpot als auch bei Progressive Jackpot möglich)
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40.
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PKCS#11
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Spezifikation als Cryptographic Token Interface Standard einer API namens Cryptoki für Geräte, die kryptographische Informationen enthalten oder kryptographische Funktionen ausführen
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41.
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Programmspeicher
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Speicher der binären Ausführformen der Programme, Routinen und Subroutinen des Glücksspielautomaten
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42.
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Progressive Jackpot
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Durch ein bestimmtes glücksspielautomatenseitig eingetretenes Spielergebnis oder Spielereignis ausgelöster Jackpot
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43.
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QR-Symbol
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Quick Response Symbol
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44.
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RAM
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Random Access Memory (elektronische Komponente, verwendet als Arbeitsspeicher und zur Speicherung von Betriebsdaten und elektronischen Zählerständen des Glücksspielautomaten)
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45.
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Referenzprogramme
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Ablauffähige Spielprogramme (Binärdateien) und alle Softwarekomponenten und Hilfsprogramme, die zur Erstellung der Spielprogramme aus den Quellcodes notwendig sind (insbesondere Make Files, Batch Files, Build Outputs, Map Files, Assembler, Linker)
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46.
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Salt
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Eingabe-Parameter in Verbindung mit einer Hashfunktion, der als Startwert zur Ermittlung von Softwaresignaturwerten herangezogen werden muss
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47.
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SHA-256
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Secure Hash Algorithm (Verschlüsselungsalgorithmus)
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48.
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Softwaresignierung
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Mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturhersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann
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49.
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Spielereignis
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Beobachtbares Geschehen eines Spieles (zB Auslösung von eventuellen Spiel-Features oder eventuellen Zusatzspielen) sowie die Eingaben des Spielers (zB bei Pokerspielen die Auswahl der zu behaltenden Karten nach der ersten Ziehung)
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50.
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Spielergebnis
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Endresultat eines Spieles
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51.
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Spielmodus
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Zustand eines Glücksspielautomaten, in dem dieser bespielbar ist
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52.
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Spielprogramm
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Für einen Spieler unterscheidbare Software-Anwendung auf einem Glücksspielautomaten, die für geleistete Einsätze Gewinnchancen anbietet
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53.
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SSL
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Secure Socket Layer
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54.
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Systemhardware
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Kombination aller Hardwarekomponenten eines Glücksspielautomaten und VLT (zB Systemplatine, elektromechanische Zähler, Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) sowie aller Hardwarekomponenten eines VLT-Servers und Jackpot-Controllers
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55.
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Systemplatine
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Zentrale Hardwarekomponente des Glücksspielautomaten mit allen für den Betrieb des Glücksspielautomaten wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM); auch Motherboard oder Mainboard genannt
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56.
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Tagesende
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Zeitpunkt, an dem für alle Glücksspielautomaten oder VLT eines Standorts der Spieltag endet
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57.
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TLS
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Transport Layer Security
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58.
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Total Wins
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Gesamtbetrag der gewonnenen Spielbeträge aus allen Spielen, unabhängig davon, ob die Gewinne direkt ausbezahlt oder dem Credit Meter gutgeschrieben wurden
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59.
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Turnover
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Gesamtbetrag aller eingesetzten Spielbeträge, unabhängig, wie sich der Betrag ergibt (insbesondere Münzen, Hardware-Token, Geldscheine, Belege, Gutscheine, Abbuchungen vom Credit Meter)
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60.
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Verifikation
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Integritätsprüfung zur Feststellung, ob die zu signierenden Komponenten unverändert, vollständig und unversehrt den im jeweiligen Typengutachten geprüften und freigegebenen Komponenten entsprechen
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61.
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Video Lotterie Server (VLT-Server)
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Zentraler Teil des Video Lotterie Systems, der die Zufallszahlen ermittelt und an die VLT überträgt
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62.
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Video Lotterie System
(VLT-System)
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Alle Hard- und Softwarekomponenten für den Betrieb von VLT
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63.
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Video Lotterie Server Typ (VLT-Server Typ)
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Beschreibung des Aufbaus eines VLT-Servers in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel
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64.
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Video Lotterie Terminal Typ (VLT-Typ)
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Beschreibung des Aufbaus eines VLT in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten sowie auf außerhalb des VLT zugelassene Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers, eines Managementsystems sowie deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel
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65.
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Zentrales Kontrollsystem
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Alle IT-Systeme des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH nach § 2 Abs. 3 GSpGAlle IT-Systeme des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH nach Paragraph 2, Absatz 3, GSpG
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66.
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Zufallszahlengenerator-identifikationsmerkmal
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Unveränderliche Zeichenkette, die jene Softwarekomponenten eines VLT-Servers eindeutig definiert, die für die Spielentscheidung (zB Generierung und Übertragung von Zufallszahlen) relevant sind und bei lokaler Abfrage der Signaturwerte am VLT oder auf Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem mit dem Startwert Null (0000 0000 0000 0000) ermittelt wird“
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4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 7, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Glücksspielautomaten dürfen
keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Abs. 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Absatz 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,
kein Anschließen von Geräten ermöglichen, die den Spielausgang beeinflussen können,
kein Anschließen von Geräten ermöglichen, die die Funktionalitäten des Glücksspielautomaten beeinflussen können, ausgenommen wenn
sie für die Erstinbetriebnahme oder Diagnosezwecke außerhalb des Spielmodus durch vom Bewilligungsinhaber autorisierte Personen nötig sind,
sie zur Unterstützung automatenübergreifender Maßnahmen für den Spielerschutz (zB zur Einleitung und Durchführung einer spielerorientierten Abkühlungsphase) nötig sind oder
deren Komponenten dem Managementsystem zuzurechnen sind und sie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen an den Glücksspielautomaten nötig sind,
im Spielmodus keinerlei Einfluss durch Geräte und Systeme außerhalb des Glücksspielautomaten auf die Entscheidung über das Spielergebnis des Glücksspielautomaten zulassen,
keine Vorrichtungen enthalten, mit denen mittels elektronischer Transaktionen Geld in den Glücksspielautomaten eingebracht werden kann (zB Bankomatkarte),
zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß § 13 ermöglichen,zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß Paragraph 13, ermöglichen,
zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes verfügen,
das Aktivieren und Deaktivieren von Spielprogrammen durch das Managementsystem erlauben, wenn
das entsprechende Spielprogramm in einem technischen Gutachten genehmigt ist,
das Aktivieren und Deaktivieren durch das Managementsystem über das G2S-Protokoll erfolgt und
sichergestellt ist, dass im Falle einer Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem die Signaturwerte der Softwarekomponenten für alle am Glücksspielautomaten gespeicherten Spielprogramme ermittelt und an das zentrale Kontrollsystem übermittelt werden (§ 24 Abs. 6), undsichergestellt ist, dass im Falle einer Anforderung durch das zentrale Kontrollsystem die Signaturwerte der Softwarekomponenten für alle am Glücksspielautomaten gespeicherten Spielprogramme ermittelt und an das zentrale Kontrollsystem übermittelt werden (Paragraph 24, Absatz 6,), und
außerhalb des Spielbetriebs das Aktivieren und Deaktivieren von Glücksspielautomaten durch das Managementsystem erlauben, wenn dadurch die Vorgaben zur Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 25 Z 1 nicht verletzt und die Übermittlung von Auditmeters nicht verhindert wird.außerhalb des Spielbetriebs das Aktivieren und Deaktivieren von Glücksspielautomaten durch das Managementsystem erlauben, wenn dadurch die Vorgaben zur Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 25, Ziffer eins, nicht verletzt und die Übermittlung von Auditmeters nicht verhindert wird.
(3)Absatz 3,Zu jedem Glücksspielautomaten gehört ein technisches Handbuch in Papierform, das aus einem spielerorientierten Teil in deutscher Sprache und einem behördenorientierten Teil in deutscher oder englischer Sprache besteht, wobei auf Anforderung durch die Überwachungsorgane der Behörden jedenfalls eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 13 wird am Ende folgender Satz angefügt:In Paragraph 13, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Die gesonderte Auslösung eines Spielprogramms an einem Multispielergerät durch einen Spieler erfolgt durch Leistung eines Einsatzes innerhalb eines dafür vorgesehenen Zeitfensters.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9, § 16 Abs. 1 Z 3 und § 20 wird die Wortfolge „20 Spiele“ durch die Wortfolge „10 Spiele“ ersetzt.In Paragraph 9,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 20, wird die Wortfolge „20 Spiele“ durch die Wortfolge „10 Spiele“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 24 wird wie folgt geändert:Paragraph 24, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4. entfällt.a) Absatz 4, entfällt.
b) Abs. 5 lautet:b) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Um eine eindeutige Identifikation der Komponenten eines Managementsystems (Kombination aller Komponenten), welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2a und 2b), zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Managementsystemidentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 6) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 7) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Managementsystem angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Managementsystems sind die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung von Komponenten des Managementsystems, welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen, ist ein neues Typengutachten für Glücksspielautomaten bzw. VLT inklusive eines neuen Managementsystemidentifikationsmerkmals erforderlich.“Um eine eindeutige Identifikation der Komponenten eines Managementsystems (Kombination aller Komponenten), welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b), zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Managementsystemidentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Absatz 6,) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Absatz 7,) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Managementsystem angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Managementsystems sind die Bestimmungen von Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung von Komponenten des Managementsystems, welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen, ist ein neues Typengutachten für Glücksspielautomaten bzw. VLT inklusive eines neuen Managementsystemidentifikationsmerkmals erforderlich.“
c) In Abs. 6 entfallen die Wortfolgen samt Satzzeichen „und die Typenidentifikation (§ 33)“ und die Wortfolge „das Hardwareidentifikationsmerkmal (Abs. 4),“.c) In Absatz 6, entfallen die Wortfolgen samt Satzzeichen „und die Typenidentifikation (Paragraph 33,)“ und die Wortfolge „das Hardwareidentifikationsmerkmal (Absatz 4,),“.
d) In Abs. 7 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, das Hardwareidentifikationsmerkmal (Abs. 4)“.d) In Absatz 7, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, das Hardwareidentifikationsmerkmal (Absatz 4,)“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Umsetzung“ durch das Wort „Anwendung“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 2, wird das Wort „Umsetzung“ durch das Wort „Anwendung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 32 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Hard- und“.In Paragraph 32, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „Hard- und“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 32 Abs. 3 entfallen die Wortfolge „, dem Hardwareidentifikationsmerkmal (§ 24 Abs. 4)“ und die Wortfolge „in der Darstellungsform des Hardwareidentifikationsmerkmales“ wird durch die Wortfolge „als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 3, entfallen die Wortfolge „, dem Hardwareidentifikationsmerkmal (Paragraph 24, Absatz 4,)“ und die Wortfolge „in der Darstellungsform des Hardwareidentifikationsmerkmales“ wird durch die Wortfolge „als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 32 Abs. 5 und § 42 Abs. 6 entfällt jeweils die Wortfolge samt Satzzeichen „, spielerschutz- oder sicherheitsrelevanter“.In Paragraph 32, Absatz 5 und Paragraph 42, Absatz 6, entfällt jeweils die Wortfolge samt Satzzeichen „, spielerschutz- oder sicherheitsrelevanter“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die elektronische Bereitstellung von Bewilligungsbescheiden im zentralen Kontrollsystem gilt als Zustellung der Bewilligungsbescheide zur Wahrnehmung der Parteistellung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 10 GSpG.“Die elektronische Bereitstellung von Bewilligungsbescheiden im zentralen Kontrollsystem gilt als Zustellung der Bewilligungsbescheide zur Wahrnehmung der Parteistellung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 10, GSpG.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 37 wird nach der Wortfolge „in Papierform“ die Wortfolge „oder in elektronischer Form“ eingefügt. In Z 2 wird vor dem letzten Satz der folgende Satz eingefügt: „Sollte das Logbuch in elektronischer Form geführt werden, so ist als Unterschrift eine elektronische Signatur zu leisten oder die Identität des Nutzers, der die Änderung vollzogen hat, elektronisch aufzuzeichnen.“In Paragraph 37, wird nach der Wortfolge „in Papierform“ die Wortfolge „oder in elektronischer Form“ eingefügt. In Ziffer 2, wird vor dem letzten Satz der folgende Satz eingefügt: „Sollte das Logbuch in elektronischer Form geführt werden, so ist als Unterschrift eine elektronische Signatur zu leisten oder die Identität des Nutzers, der die Änderung vollzogen hat, elektronisch aufzuzeichnen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 40 wird wie folgt geändert:Paragraph 40, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6 lautet:a) Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines VLT-Servers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage Abs. 7 und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Abs. 8 unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom VLT-Server angefordert und zum VLT übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des VLT-Servers sind die Bestimmungen von § 24 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des VLT-Servers ist ein neues Typengutachten inklusive eines neuen Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmals erforderlich.“Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines VLT-Servers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage Absatz 7 und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Absatz 8, unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom VLT-Server angefordert und zum VLT übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des VLT-Servers sind die Bestimmungen von Paragraph 24, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des VLT-Servers ist ein neues Typengutachten inklusive eines neuen Zufallszahlengeneratoridentifikationsmerkmals erforderlich.“
b) Abs. 10 entfällt.b) Absatz 10, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 39 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „auf Anforderung“ die Wortfolge „der Überwachungsorgane der Behörden“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „auf Anforderung“ die Wortfolge „der Überwachungsorgane der Behörden“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 42 Abs. 3 entfällt der dritte Satz.In Paragraph 42, Absatz 3, entfällt der dritte Satz.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 42 Abs. 4 entfallen die Wortfolge „und dem Hardwareidentifikationsmerkmal (§ 24 Abs. 4)“ und die Wortfolge „in der Darstellungsform des Hardwareidentifikationsmerkmales“ wird durch die Wortfolge „als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 4, entfallen die Wortfolge „und dem Hardwareidentifikationsmerkmal (Paragraph 24, Absatz 4,)“ und die Wortfolge „in der Darstellungsform des Hardwareidentifikationsmerkmales“ wird durch die Wortfolge „als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 43 wird die Wortfolge „VLT-Server“ durch „VLT-Systeme“ ersetzt.In Paragraph 43, wird die Wortfolge „VLT-Server“ durch „VLT-Systeme“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Der fünfte Teil erhält folgende Bezeichnung:
„6. Teil
Schlussbestimmungen“
20.Novellierungsanordnung 20, § 44 erhält die Bezeichnung „§ 53.“ und wird wie folgt geändert:Paragraph 44, erhält die Bezeichnung „§ 53.“ und wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird am Ende der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt.a) In Absatz eins, wird am Ende der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt.
b) Es werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:b) Es werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3, § 7 Abs. 2 und 3, § 13, § 24 Abs. 4 bis 7, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 4, § 37, § 40 Abs. 6 und 10, § 42 Abs. 3 und 6, § 43 und §§ 44 bis 52 sowie die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 13,, Paragraph 24, Absatz 4 bis 7, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2 und 5, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 37,, Paragraph 40, Absatz 6 und 10, Paragraph 42, Absatz 3 und 6, Paragraph 43 und Paragraphen 44 bis 52 sowie die Anlage, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(4)Absatz 4,§§ 1 bis 20, § 23, § 24 Abs. 1, §§ 25 bis 29, §§ 34 bis 38 und §§ 45 bis 52, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2014, treten für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraphen eins bis 20, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraphen 25 bis 29, Paragraphen 34 bis 38 und Paragraphen 45 bis 52, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,, treten für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5)Absatz 5,§ 24 Abs. 2 bis 7 und §§ 30 bis 33, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2014, treten für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 24, Absatz 2 bis 7 und Paragraphen 30 bis 33, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2014,, treten für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 43 werden folgende §§ 44 bis 52 samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 43, werden folgende Paragraphen 44 bis 52 samt Überschriften eingefügt:
„Technisches Gutachten über VLT-Systeme
§ 44.Paragraph 44,
Ein eigenes technisches Gutachten für VLT-Systeme hat die zu einem VLT-System zugelassenen VLT-Server und die mit diesen VLT-Servern verbundenen, für die Übertragung von Zufallszahlen geprüften VLT zu enthalten. Das Gutachten hat der Vorlage der Anlage (Detailspezifikation 10) zu entsprechen.
5. Teil
Sonderbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken
Anforderungen an Jackpot-Systeme
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Auslösebedingungen für einen Jackpot müssen zum Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegt sein und dürfen bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden. Die Increments eines Jackpots müssen sich direkt proportional zur Einsatzhöhe am Glücksspielautomaten in Spielbanken verhalten. Für die Bestimmung des Auszahlungsbetrags bei Gewinn eines Jackpots ist der Betrag maßgebend, der im Jackpot-Controller gespeichert ist.
(2)Absatz 2,Der einen Jackpot auslösende Betrag eines Mystery Jackpots muss innerhalb einer Bandbreite zwischen dem Ausgangswert und einem oberen Grenzwert mittels eines Zufallszahlengenerators ermittelt werden, der den Bestimmungen in § 14 Abs. 1 zu entsprechen hat, und muss innerhalb dieser Bandbreite mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ermittelt werden. Mystery Jackpot-Systeme müssen so konstruiert sein, dass keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der oder die Jackpots ausgelöst werden.Der einen Jackpot auslösende Betrag eines Mystery Jackpots muss innerhalb einer Bandbreite zwischen dem Ausgangswert und einem oberen Grenzwert mittels eines Zufallszahlengenerators ermittelt werden, der den Bestimmungen in Paragraph 14, Absatz eins, zu entsprechen hat, und muss innerhalb dieser Bandbreite mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ermittelt werden. Mystery Jackpot-Systeme müssen so konstruiert sein, dass keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der oder die Jackpots ausgelöst werden.
(3)Absatz 3,Ein Progressive Jackpot muss durch ein zu Beginn einer Jackpot-Ausspielung festgelegtes, dem Spieler bekannt gegebenes und auf Zufall beruhendes Spielergebnis oder Spielereignis eines Jackpot-Spieles ausgelöst werden, das an einem der am Jackpot-System angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten zustande kommt. Die Wahrscheinlichkeit, einen Progressive Jackpot auszulösen, muss für alle am Progressive Jackpot-System angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten gleich hoch sein. Falls ein oberer Grenzwert für einen Progressive Jackpot festgelegt ist, so muss bei Erreichen dieses Grenzwerts dies angezeigt werden.
(4)Absatz 4,Nach der Auslösung eines Jackpots muss die Identität des auslösenden Glücksspielautomaten und die Gewinnsumme in einer für Spieler verständlichen und überprüfbaren Weise angezeigt sowie der Jackpot unverzüglich automatisch auf den Ausgangswert zurückgesetzt werden. Die Increments, die nach der Auslösung eines Jackpots an einem teilnehmenden Glücksspielautomaten anfallen, müssen dem Folgejackpot zugerechnet werden.
(5)Absatz 5,Der Konzessionär kann Bedingungen festlegen, von deren Erfüllung es abhängt, ob ein Spieler sich an der Jackpot-Ausspielung beteiligt oder nicht. Diese Bedingungen sind den Spielern unmittelbar und leicht verständlich bekannt zu geben.
(6)Absatz 6,Jackpot-Systeme müssen
durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff geschützt sein,
gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein und
nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und die Rekonstruktion des oder der Jackpots ermöglichen.
(7)Absatz 7,Der Jackpot-Controller muss eindeutig einem Jackpot-Controller Typ zugeordnet sein.
(8)Absatz 8,Der Jackpot-Controller muss zur aktuell laufenden Jackpot-Ausspielung automatisch den aktuellen Betrag der Jackpot-Ausspielung sowie die in Abs. 9 Z 1 bis 5 und in Abs. 10 genannten Informationen zur Anzeige bringen.Der Jackpot-Controller muss zur aktuell laufenden Jackpot-Ausspielung automatisch den aktuellen Betrag der Jackpot-Ausspielung sowie die in Absatz 9, Ziffer eins bis 5 und in Absatz 10, genannten Informationen zur Anzeige bringen.
(9)Absatz 9,Der Jackpot-Controller muss für die letzten 20 Jackpot-Ausspielungen (im Falle eines Multi-Level Jackpot-Systems zusätzlich für jeden Jackpot-Level) pro Jackpot-Ausspielung automatisch folgende Daten speichern und auf Anforderung der Überwachungsorgane der Behörden zur Anzeige bringen:
die angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten,
die Increments pro Glücksspielautomat,
den Überlauf (der den oberen Grenzwert überschreitende Betrag),
den Glücksspielautomaten, der den Jackpot ausgelöst hat,
das Datum und die Uhrzeit der Jackpot-Auslösung sowie
den Auszahlungsbetrag des ausgelösten Jackpots.
(10)Absatz 10,Der Jackpot-Controller muss für den Zeitraum der letzten 20 Jackpot-Ausspielungen automatisch folgende Daten speichern und auf Anforderung der Überwachungsorgane der Behörden zur Anzeige bringen:
alle Änderungen der Parameter (zB oberer Grenzwert, Höhe der Increments) mit Datum und Uhrzeit,
alle Zugriffe auf den Jackpot-Controller mit Art des Zugriffs, Datum und Uhrzeit sowie
alle Fehlfunktionen des Systems mit Art des Fehlers, Datum und Uhrzeit.
(11)Absatz 11,Jackpot-Controller müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig
bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal in 24 Stunden, automatische Selbsttests des Jackpot-Systems durchführt,
die permanente Verbindung mit den angeschlossenen und teilnehmenden Glücksspielautomaten und die Datenübertragung überwacht sowie
Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne von § 49 Abs. 6 auslöst.Fehlfunktionen speichert und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne von Paragraph 49, Absatz 6, auslöst.
Anwendungsbestimmungen für Glücksspielautomaten in Spielbanken
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Für Konzessionäre und deren Glücksspielautomaten in Spielbanken gelten die für Bewilligungsinhaber geltenden Bestimmungen der §§ 1 bis 20 und §§ 23 bis 38 sinngemäß.Für Konzessionäre und deren Glücksspielautomaten in Spielbanken gelten die für Bewilligungsinhaber geltenden Bestimmungen der Paragraphen eins bis 20 und Paragraphen 23 bis 38 sinngemäß.
(2)Absatz 2,In Jackpot-Systemen ist ergänzend zu § 7 Abs. 2 Z 2a, 2b und 3 ein Anschließen der für einen Betrieb von Jackpot-Systemen notwendigen Geräte an einen Glücksspielautomaten erlaubt. Diese dürfen außer den für das Jackpot-System notwendigen Funktionen keinen Einfluss auf die Funktionalitäten des Glücksspielautomaten (im Einklang mit den Anforderungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2b) oder den Spielausgang haben.In Jackpot-Systemen ist ergänzend zu Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 a, 2 b und 3 ein Anschließen der für einen Betrieb von Jackpot-Systemen notwendigen Geräte an einen Glücksspielautomaten erlaubt. Diese dürfen außer den für das Jackpot-System notwendigen Funktionen keinen Einfluss auf die Funktionalitäten des Glücksspielautomaten (im Einklang mit den Anforderungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 b,) oder den Spielausgang haben.
(3)Absatz 3,Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines Jackpot-Controllers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 4) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 5) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Jackpot-Controller angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Jackpot-Controllers sind die Bestimmungen von § 24 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines Jackpot-Controllers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Absatz 4,) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Absatz 5,) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Jackpot-Controller angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Jackpot-Controllers sind die Bestimmungen von Paragraph 24, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.
(4)Absatz 4,An Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen muss ergänzend zu § 24 Abs. 6 auch das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal angezeigt werden können.An Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen muss ergänzend zu Paragraph 24, Absatz 6, auch das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal angezeigt werden können.
(5)Absatz 5,Von Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen ist ergänzend zu § 24 Abs. 7 auch das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal an das zentrale Kontrollsystem zu übermitteln.Von Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen ist ergänzend zu Paragraph 24, Absatz 7, auch das Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal an das zentrale Kontrollsystem zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Im Typengutachten für Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen sind ergänzend zu § 32 Abs. 1 die für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten und die sichere Übertragung des Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmals zum Glücksspielautomaten zu prüfen.Im Typengutachten für Glücksspielautomaten in Jackpot-Systemen sind ergänzend zu Paragraph 32, Absatz eins, die für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten und die sichere Übertragung des Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmals zum Glücksspielautomaten zu prüfen.
Verifikation von Jackpot-Controllern
§ 47.Paragraph 47,
Um die Integrität der verwendeten Software und eine eindeutige Identifikation der Systemhardware zu gewährleisten gilt § 24 Abs. 2, 3 und 6 für Jackpot-Controller sinngemäß. Um die Integrität der verwendeten Software und eine eindeutige Identifikation der Systemhardware zu gewährleisten gilt Paragraph 24, Absatz 2, 3 und 6 für Jackpot-Controller sinngemäß.
Jackpotbezogene Kommunikation zwischen Glücksspielautomaten und zentralem Kontrollsystem
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Für Glücksspielautomaten in Spielbanken sind zusätzlich zu den in § 29 Abs. 2 definierten Klassen die folgenden Klassen des G2S-Protokolls zu implementieren und zu unterstützen:Für Glücksspielautomaten in Spielbanken sind zusätzlich zu den in Paragraph 29, Absatz 2, definierten Klassen die folgenden Klassen des G2S-Protokolls zu implementieren und zu unterstützen:
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G2S-Klassen
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Beschreibung
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progressive class
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controls traditional progressive jackpots
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bonus class
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manages the process of awarding bonuses
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(2)Absatz 2,Die progressive class ist vollständig zu implementieren und zu unterstützen. Für die bonus class müssen jene Teile vollständig implementiert und unterstützt werden, die für die Abwicklung von Mystery Jackpots notwendig sind.
(3)Absatz 3,Die Auditmeters und die progressive contribution meters müssen für Glücksspielautomaten in Spielbanken die device-level progressive und bonus meters des G2S-Protokolls beinhalten.
Jackpotbezogene Anforderungen an Glücksspielautomaten
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Jeder an ein Jackpot-System angeschlossene und an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmende Glücksspielautomat muss die Möglichkeit bieten, den Jackpot zu den für die Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingungen auszulösen.
(2)Absatz 2,In Ausnahme zu § 14 Abs. 2 darf bei Glücksspielautomaten in Spielbanken die Entscheidung über ein Spielergebnis Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben, jedoch nur hinsichtlich der Bestimmung des Betrags der Jackpot-Ausspielungen, an denen der Glücksspielautomat teilnimmt.In Ausnahme zu Paragraph 14, Absatz 2, darf bei Glücksspielautomaten in Spielbanken die Entscheidung über ein Spielergebnis Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben, jedoch nur hinsichtlich der Bestimmung des Betrags der Jackpot-Ausspielungen, an denen der Glücksspielautomat teilnimmt.
(3)Absatz 3,Jackpot-Systeme dürfen nur jene Glücksspielautomatentypen und Spielprogramme in eine Jackpot-Ausspielung einbeziehen, die im Gutachten für Jackpot-Systeme gemäß § 51 aufgeführt sind.Jackpot-Systeme dürfen nur jene Glücksspielautomatentypen und Spielprogramme in eine Jackpot-Ausspielung einbeziehen, die im Gutachten für Jackpot-Systeme gemäß Paragraph 51, aufgeführt sind.
(4)Absatz 4,Wird ein Jackpot ausgelöst, so muss der auslösende Glücksspielautomat blockiert werden. Die Wiederaufnahme des Spielmodus darf erst dann erfolgen, wenn alle für den Nachweis der Jackpot-Auslösung wesentlichen Tatsachen ermittelt sind.
(5)Absatz 5,Für Jackpot-Systeme, bei denen ein Glücksspielautomat die Funktionen des Jackpot-Controllers ausführt, gilt § 45 sinngemäß.Für Jackpot-Systeme, bei denen ein Glücksspielautomat die Funktionen des Jackpot-Controllers ausführt, gilt Paragraph 45, sinngemäß.
(6)Absatz 6,Glücksspielautomaten, die aufgrund einer Störung nicht mit dem Jackpot-Controller kommunizieren können oder aus anderen Gründen nicht an einer Jackpot-Ausspielung teilnehmen, obwohl dies vorgesehen ist, müssen das laufende Jackpot-Spiel unverzüglich unterbrechen, eine Fehlermeldung auslösen, anzeigen und speichern und dürfen keine weiteren Jackpot-Spiele zulassen. Spielprogramme, die im störungsfreien Betrieb den Gewinn eines Mystery Jackpot in Aussicht stellen, dürfen weiter betrieben werden, sofern der Spieler deutlich erkennbar darüber informiert wird, dass er nicht an der Jackpot-Ausspielung teilnimmt.
Technisches Gutachten über Jackpot-Controller
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Jackpot-Controller vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß § 31 vorliegt (Jackpot-Controller Typengutachten).Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Jackpot-Controller vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß Paragraph 31, vorliegt (Jackpot-Controller Typengutachten).
(2)Absatz 2,Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Jackpot-Controller Typengutachten sind die Hard- und Softwarekomponenten des Jackpot-Controllers zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Das Jackpot-Controller Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Jackpot-Controllers Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Jackpot-Controller Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 11 und 12) zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden Jackpot-Controller eine Typenidentifikation zu errechnen und im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden Jackpot-Controller eine Typenidentifikation zu errechnen und im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Jackpot-Controller Typengutachten auszuweisenden Startwert (Paragraph 24, Absatz 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.
(5)Absatz 5,Werden Änderungen an Hardware- oder Softwarekomponenten eines Jackpot-Controllers vorgenommen, für die kein Jackpot-Controller Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.
(6)Absatz 6,Im Falle kurzfristig notwendiger Änderungen kann der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Konzessionärs den zeitlich begrenzten Einsatz von Hardware- oder Softwarekomponenten genehmigen, auch wenn für diese noch kein Jackpot-Controller Typengutachten vorliegt.
Technisches Gutachten über Jackpot-Systeme
§ 51.Paragraph 51,
Ein eigenes technisches Gutachten für Jackpot-Systeme hat die zu einem Jackpot-System zugelassenen Jackpot-Controller und die mit diesen Jackpot-Controllern für Jackpot-Ausspielungen geprüften Glücksspielautomaten zu enthalten. Das Gutachten hat der Vorlage der Anlage (Detailspezifikation 13) zu entsprechen.
Typenanzeige
§ 52.Paragraph 52,
Für die Typenanzeige durch den Konzessionär gelten die Bestimmungen des § 33 für Jackpot-Controller und Jackpot-Systeme sinngemäß.“ Für die Typenanzeige durch den Konzessionär gelten die Bestimmungen des Paragraph 33, für Jackpot-Controller und Jackpot-Systeme sinngemäß.“
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