160. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsführerverordnung geändert wird
Auf Grund des § 133 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 133, Absatz 2 und des Paragraph 134, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird verordnet:
Die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 298/2013, wird wie folgt geändert:Die Schiffsführerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Prüfungstaxen
§ 10.Paragraph 10,
Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen für das
Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A
€ 240
Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B
€ 240
Kapitänspatent – Seen und Flüsse
€ 179
Schiffsführerpatent – 20 m
€ 120
Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse
€ 80
Schiffsführerpatent – 10 m
€ 60
Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse
€ 40.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 13 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 13, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 10 samt Überschrift und § 15 Z 1 bis 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 160/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“Paragraph 10, samt Überschrift und Paragraph 15, Ziffer eins, bis 6 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 Z 1 lautet:Paragraph 15, Ziffer eins, lautet:
von österreichischen Behörden vor dem 1. Juli 2014 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile
bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (§ 2 Abs. 1 Z 1), hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist,bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,), hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist,
bei Seeschifffahrtsstraßen nicht enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 2 Abs. 1 Z 2);“bei Seeschifffahrtsstraßen nicht enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,);“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 15 wird jeweils am Ende der Z 2 bis 4 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt; am Ende der Z 5 wird ein Strichpunkt eingefügt; am Ende der Z 6 werden der Beistrich und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.Im Paragraph 15, wird jeweils am Ende der Ziffer 2, bis 4 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt; am Ende der Ziffer 5, wird ein Strichpunkt eingefügt; am Ende der Ziffer 6, werden der Beistrich und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
Bures