BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 26. Juni 2014

Teil römisch zwei

159. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV)

159. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, neu eingefügt:

Paragraph eins a,

Bei Unternehmern, deren Umsätze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ertragsteuerlich zu Einkünften gemäß Paragraph 21, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, führen, ist die Verordnung nur anwendbar, wenn eine Umsatzgrenze von 400 000 Euro nicht überschritten wird. Für die Ermittlung dieser Umsatzgrenze und für den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist Paragraph 125, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2014, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.“

Spindelegger