BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 25. Juni 2014

Teil römisch zwei

155. Verordnung:

Änderung der Sicherheitsgebühren-Verordnung

155. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Sicherheitsgebühren-Verordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 5 a, Absatz 3, Ziffer eins, 55 b, Absatz 5, 80, Absatz eins und 92 a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2014,, wird verordnet:

Die Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV), Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund der Paragraphen 5 a, Absatz 3, Ziffer eins, 55 b, Absatz 5, 80, Absatz eins und 92 a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2014,, wird verordnet:“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, werden der Betrag „14,53 €“ durch den Betrag „17 Euro“ und der Betrag „21,80 €“ durch den Betrag „26 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, werden der Betrag „10,90 €“ durch den Betrag „13 Euro“ und der Betrag „21,80 €“ durch den Betrag „26 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, werden der Betrag „10,90 €“ durch den Betrag „13 Euro“ und der Betrag „14,53 €“ durch den Betrag „17 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Betrag „5,45 €“ durch den Betrag „7 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz eins, werden der Betrag „181,68 €“ durch den Betrag „218 Euro“ und der Betrag „72,67 €“ durch den Betrag „87 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 2, wird der Betrag „109,01 €“ durch den Betrag „131 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, werden nach dem Zitat „§ 55a Absatz 2, Ziffer 3, das Zitat „und Ziffer 3 a, eingefügt und der Betrag „247,09 €“ durch den Betrag „297 Euro“, der Betrag „494,18 €“ durch den Betrag „593 Euro“ und der Betrag „741,26 €“ durch den Betrag „890 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, werden nach der Wortfolge „Kostenersatz für“ das Wort „die“ eingefügt, der Betrag „8,20“ durch den Betrag „10“ und der Betrag „30,20“ durch den Betrag „36“ ersetzt, in der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    bei DNA-Profilen insgesamt 36 Euro.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Promulgationsklausel sowie die Paragraphen eins, 2, Absatz eins und Absatz 2, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Mikl-Leitner