Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 18. Juni 2014 |
Teil römisch zwei |
149. Verordnung: | Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF |
Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 5, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, wird verordnet:
Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des Paragraph 15, TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, TDBG 2012 bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Heinisch-Hosek