Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 17. Juni 2014 |
Teil römisch zwei |
148. Verordnung: | Änderung der Schiffstechnikverordnung |
| [CELEX-Nr.: 32009L0100, 32013L0049] |
Auf Grund der Paragraphen 107, 109, Absatz 7 und Absatz 113, Absatz 4, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird nach Maßgabe des Paragraph 153, Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu Paragraph 34, angefügt:
„§ 35 Umsetzungshinweis“
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Anhang römisch sieben der Anlage 2:
„Anhang römisch sieben | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt“ |
Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu Anhang römisch sieben der Anlage 2 eingefügt:
„Anhang römisch acht | Bordkläranlagen – Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen |
Anhang römisch neun | Bordkläranlagen – Prüfverfahren“ |
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, werden folgende Ziffern 106 und 107 angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 3, entfällt die Ziffer 6.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, entfällt Absatz 5.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 20, Absatz 2, wird der Ausdruck „Artikel 2.02“ durch den Ausdruck „Artikel 2.03“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 33, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 35, eingefügt:
Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden umgesetzt:
Novellierungsanordnung 11, Artikel 3.02 Absatz eins, Litera b, der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift von Artikel 6.09 der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 13, Artikel 7.05 Absatz 5, der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 14, Artikel 7.06 Absatz eins, der Anlage 2 lautet:
Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt gemäß Anhang römisch sieben Teil römisch drei müssen eingehalten sein.
Novellierungsanordnung 15, Artikel 8.01 Absatz 2, der Anlage 2 lautet:
durch einen Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfung umfasst eine innere und äußere Prüfung. Bei Druckluftbehältern, die innen nicht einwandfrei besichtigt werden können, oder deren einwandfreier Zustand bei der inneren Besichtigung nicht eindeutig erkannt wurde, ist zusätzlich ein anderes zerstörungsfreies Prüfverfahren oder eine Wasserdruckprüfung vorzunehmen.
Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
Andere überwachungsbedürftige Anlagen, insbesondere Dampfkessel, andere Druckbehälter sowie deren Zubehör und Aufzüge, müssen den Vorschriften eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechen.“
Novellierungsanordnung 16, In Artikel 8a.03 Absatz eins, der Anlage 2 wird in der Literaliste das Aufzählungssymbol „c)“ durch das Aufzählungssymbol „b)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, Artikel 10.02 Absatz eins, der Anlage 2 lautet:
Außerdem müssen mindestens die folgenden Behälter vorhanden sein:
Novellierungsanordnung 18, In Artikel 10.03 Absatz eins, der Anlage 2 lautet der erste Satz:
„An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend den Europäischen Normen EN 3-7: 2007 und EN 3-8: 2007 vorhanden sein:“
Novellierungsanordnung 19, Artikel 10.03 Absatz 2, der Anlage 2 lautet:
Abweichend davon sind auf Schiffen, auf denen keine Flüssiggasanlagen installiert sind, Sprühschaumfeuerlöscher mit bis –20 °C frostsicheren wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF-AR) zugelassen, auch wenn sie nicht für die Brandklasse C geeignet sind. Die Mindestfüllmenge dieser Feuerlöscher muss 9 Liter betragen.
Sämtliche Feuerlöscher müssen sich für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1000 römisch fünf eignen.“
Novellierungsanordnung 20, Artikel 10.03 Absatz 5, der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 21, Artikel 10.03a Absatz 6 bis 8 der Anlage 2 lauten:
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
Novellierungsanordnung 22, Artikel 10.03b Absatz 9, Litera b,) und c) der Anlage 2 lauten:
Novellierungsanordnung 23, Artikel 10.03b Absatz 9, litera e) der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 24, Artikel 11.02 Absatz 4, der Anlage 2 lautet:
angebracht sein. Ist kein Lukensüll vorhanden, ist ein festes Geländer anzubringen.
Novellierungsanordnung 25, Nach Artikel 11.02 Absatz 4, der Anlage 2 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:
Novellierungsanordnung 26, Artikel 11.04 Absatz 2, der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 27, Artikel 11.12 Absatz 6 und 7 der Anlage 2 lauten:
Dabei sind ausreichende Festigkeit und hinreichende Stabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung an Bord nachzuweisen.
Für Krane, deren Nutzlast 2 000 kg nicht überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den rechnerischen Nachweis durch eine Erprobung mit dem 1,25fachen der Nutzlast, die über den vollen Fahrweg abgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen.
Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
Novellierungsanordnung 28, Artikel 11.12 Absatz 8, der Anlage 2 entfällt.
Novellierungsanordnung 29, Artikel 11.12 Absatz 10, der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 30, Artikel 14.13 der Anlage 2 lautet:
Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Der Überprüfungskommission ist hiervon eine Kopie vorzulegen.
Bei Fahrzeugen der Kategorie 1 muss die Bescheinigung dem Muster des Anhangs römisch sechs entsprechen. Die Verwendung des von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF), Duisburg, zur Verfügung gestellten Vordrucks ist zulässig.
Bei Fahrgastschiffen hat der Sachverständige zusätzlich festzustellen, ob eine gültige Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau der Gaswarnanlage gemäß Artikel 15.15 Absatz 9, oder deren Prüfung vorliegt.
Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift von Artikel 14.14 der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 32, In Artikel 14.15 der Anlage 2 wird der Begriff „Abnahme“ jeweils durch den Begriff „Prüfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 33, Nach Kapitel 14 der Anlage 2 wird folgendes Kapitel 14a eingefügt:
Im Sinne dieses Kapitels gilt als:
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Tabelle 1 |
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Während der Typprüfung im Ablauf der Bordkläranlage (Testanlage) einzuhaltende Grenzwerte |
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Parameter |
Konzentration |
Probenahmeart |
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Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) ISO 5815-1 und 5815-2:2003 1) |
20 mg/l |
24-h-Mischprobe, homogenisiert |
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25 mg/l |
Stichprobe, homogenisiert |
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|
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2) ISO 6060:1989 1) |
100 mg/l |
24-h-Mischprobe, homogenisiert |
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125 mg/l |
Stichprobe, homogenisiert |
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Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) EN 1484:1997 1) |
35 mg/l |
24-h-Mischprobe, homogenisiert |
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45 mg/l |
Stichprobe, homogenisiert |
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1) Die Anwendung gleichwertiger Verfahren ist zulässig. 2) Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden.. |
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Tabelle 2 |
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Während des Betriebes an Bord von Fahrgastschiffen im Ablauf der Bordkläranlage einzuhaltende Überwachungswerte |
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Parameter |
Konzentration |
Probenahmeart |
|
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) ISO 5815-1 und 5815-2:2003 1) |
25 mg/l |
Stichprobe, homogenisiert |
|
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2) ISO 6060:1989 1) |
125 mg/l |
Stichprobe, homogenisiert |
|
150 mg/l |
Stichprobe |
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|
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) EN 1484:1997 1) |
45 mg/l |
Stichprobe, homogenisiert |
|
1) Die Anwendung gleichwertiger Verfahren ist zulässig. 2) Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden.. |
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beizufügen. Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Ziffer 5 und 6 bezeichneten Sachverständigen sind vom Hersteller zu tragen.
Stellt die Behörde fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.
Zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bordkläranlage ist der Behörde mindestens einmal jährlich ein Gutachten eines Sachverständigen gemäß Artikel 14a.03 Absatz eins, Ziffer 5, über Stichprobenmessungen zur Prüfung der Einhaltung der in Artikel 14a.02 Absatz 2, Tabelle 2 aufgeführten Werte vorzulegen.
Wird bei einer Stichprobenmessung festgestellt, dass die Werte gemäß Artikel 14a.02 Absatz 2, Tabelle 2 nicht eingehalten werden, kann die Behörde verlangen:
Wurden die Mängel behoben und die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung wiederhergestellt, ist eine neuerliche Stichprobenmessungen vorzunehmen.
Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung nicht wiederhergestellt, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und macht einen entsprechenden Eintrag in das Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52.
Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der Sachverständigen sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bordkläranlage nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmt, kann sie
Wird die Übereinstimmung nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder wird aus den Messungen nach Ziffer 2, ersichtlich, dass die in Artikel 14a.02 Absatz 2, Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und macht einen entsprechenden Eintrag in das Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52.
Novellierungsanordnung 34, Artikel 15.02 Absatz 8, der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 35, Artikel 15.03 Absatz 5, der Anlage 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung des Lateralplanes sind die vorgesehenen Einhausungen der Decks durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen zu berücksichtigen.“
Novellierungsanordnung 36, Artikel 15.03 Absatz 9, litera a) der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 37, Nach Artikel 15.06 Absatz eins, der Anlage 2 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Novellierungsanordnung 38, Artikel 15.06 Absatz 15, der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 39, Die Tabelle zu Artikel 15.11 Absatz 2, litera a), sublitera aa) der Anlage 2 lautet:
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Räume |
Kontrollstationen |
Treppenschächte |
Sammelflächen |
Unterkunftsräume |
Maschinenräume |
Küchen |
Vorratsräume |
|
Kontrollstationen |
- |
A0 |
A0/B151) |
A30 |
A60 |
A60 |
A30/A605) |
|
Treppenschächte |
- |
A0 |
A30 |
A60 |
A60 |
A30 |
|
|
Sammelflächen |
- |
A30/B152) |
A60 |
A60 |
A30/A605) |
||
|
Unterkunftsräume |
-/A0/B153) |
A60 |
A60 |
A30 |
|||
|
Maschinenräume |
A60/A04) |
A60 |
A60 |
||||
|
Küchen |
A0 |
A30/B156) |
|||||
|
Vorratsräume |
- |
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|
1) Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15. 2) Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15. 3) Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen. Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B15 entsprechen. 4) Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikel 15.07 und Artikel 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen. 5) Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammelflächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A30 entsprechen. 6) Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend. |
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Novellierungsanordnung 40, Die Tabelle zu Artikel 15.11 Absatz 2, litera a), sublitera bb) der Anlage 2 lautet:
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Räume |
Kontrollstationen |
Treppenschächte |
Sammelflächen |
Unterkunftsräume |
Maschinenräume |
Küchen |
Vorratsräume |
|
Kontrollstationen |
- |
A0 |
A0/B151) |
A0 |
A60 |
A30 |
A0/A305) |
|
Treppenschächte |
- |
A0 |
A0 |
A60 |
A30 |
A0 |
|
|
Sammelflächen |
- |
A30/B152) |
A60 |
A30 |
A0/A305) |
||
|
Unterkunftsräume |
-/B15/B03) |
A60 |
A30 |
A0 |
|||
|
Maschinenräume |
A60/A04) |
A60 |
A60 |
||||
|
Küchen |
- |
A0/B156) |
|||||
|
Vorratsräume |
- |
||||||
|
1) Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15. 2) Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15. 3) Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen. Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B15 entsprechen. 4) Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikel 15.07 und Artikel 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen. 5) Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammelflächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A30 entsprechen. 6) Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend. |
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Novellierungsanordnung 41, Die Fußnoten zu den Tabellen in Artikel 15.11 Absatz 2, litera a) der Anlage 2 entfallen.
Novellierungsanordnung 42, Artikel 15.11 Absatz 4, der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 43, In Artikel 15.11 der Anlage 2 wird zwischen den Absätzen 7 und 8 folgender Absatz 7a eingefügt:
Novellierungsanordnung 44, Artikel 15.14 Absatz eins, der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 45, In Artikel 22.02 Absatz eins, Litera d,) der Anlage 2 wird in der zweiten Zeile der Legende zur Berechnungsformel der Ausdruck „unbeladenem“ durch den Ausdruck „unbeladenen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 46, Artikel 22a.04 der Anlage 2 lautet:
Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden.
Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung ist an Bord mitzuführen.
Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
|
Längsausdehnung : |
mindestens 0,10 L, |
|
|
Querausdehnung : |
0,59 m, |
|
|
Senkrechte Ausdehnung : |
von der Basis aufwärts unbegrenzt. |
|
Längsausdehnung : |
mindestens 0,10 L, |
|
|
Querausdehnung : |
3,00 m, |
|
|
Senkrechte Ausdehnung : |
von der Basis 0,39 m aufwärts, Sumpf ausgenommen. |
|
- Maschinen- und Betriebsräume |
85 % |
|
- Laderäume |
70 % |
|
- Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen |
, , 0 oder 95 % |
„Öffnung sofort nach Durchgang schließen“.
Novellierungsanordnung 47, Artikel 22a.05 Absatz 2, Litera c,) der Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 48, In der Tabelle zu Artikel 24.02 Absatz 2, der Anlage 2 werden nach der Eintragung zu Artikel 7.04 Absatz 9,, Satz 4 folgende Eintragungen zu den Artikeln 7.05 Absatz eins, sowie 7.06 Absatz eins, eingefügt:
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„7.05 Absatz eins |
Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen |
Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30.11.2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. |
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7.06 Absatz eins |
Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden |
Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2011, eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II- 35 vorhanden ist. |
|
Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden |
Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen und vor dem 1.1.2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. |
|
|
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 zugelassen wurden |
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist.“ |
Novellierungsanordnung 49, In der Tabelle zu Artikel 24.02 Absatz 2, der Anlage 2 wird nach der Eintragung zu Artikel 10.01 folgende Eintragung zu Artikel 10.02 Absatz eins, Litera e,) eingefügt:
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„10.02 Absatz 2, Litera e,) |
Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt |
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“ |
Novellierungsanordnung 50, In der Tabelle zu Artikel 24.02 Absatz 2, der Anlage 2 lauten die Eintragungen zu den Artikeln 11.02 und 11.04:
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„11.02 Absatz 4 |
Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 |
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Höhe von Lukensüllen |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
|
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11.04 Absatz eins |
Lichte Breite des Gangbordes |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite |
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Absatz 2 |
Gangbordgeländer auf Schiffen mit L< 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020“ |
Novellierungsanordnung 51, In der Tabelle zu Artikel 24.02 Absatz 2, der Anlage 2 lautet die Eintragung zu Artikel 11.12:
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„11.12 Absatz 2, 4, 5 und 9 |
Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015“ |
Novellierungsanordnung 52, In der Tabelle zu Artikel 24.02 Absatz 2, der Anlage 2 wird nach den Eintragungen zu Kapitel 12 folgende Eintragung zu Kapitel 14a eingefügt:
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„KAPITEL 14a |
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14a.02 Absatz 2,, Tabellen 1 und 2, und Absatz 5 |
Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen |
N.E.U., sofern a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte nach Artikel 14a.02 betragen, b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.“ |
Novellierungsanordnung 53, In der Tabelle zu Artikel 24.02 Absatz 2, der Anlage 2 lautet die Eintragung zu Artikel 15.03 Absatz 9 :
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„Abs. 9 |
Leckstabilität |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
|
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Gemeinschaftszeugnis oder eine andere Verkehrszulassung vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. |
|
|
2-Abteilungsstatus |
N.E.U.“ |
Novellierungsanordnung 54, In der Tabelle zu Artikel 24.02 Absatz 2, der Anlage 2 wird nach der Eintragung zu Artikel 15.06 Absatz eins, folgende Eintragung zu Absatz eins a, eingefügt:
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„Abs. 1a |
Einhausungen |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“ |
Novellierungsanordnung 55, In der Tabelle zu Artikel 24.02 Absatz 2, der Anlage 2 lautet die Eintragung zu Artikel 15.06 Absatz 15 :
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„Abs. 15 |
Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen |
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
|
Anforderungen an Einhausungen |
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“ |
Novellierungsanordnung 56, In der Tabelle zu Artikel 24.02 Absatz 2, der Anlage 2 wird nach der Eintragung zu Artikel 15.11 Absatz 7, folgende Eintragung zu Absatz 7 a, eingefügt:
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„Abs. 7a |
Einhausungen |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“ |
Novellierungsanordnung 57, In der Tabelle zu Artikel 24.06 Absatz 5, der Anlage 2 wird nach den Eintragungen zu Artikel 7.04 folgende Eintragungen zu Artikel 7.05 Absatz eins, sowie zu Artikel 7.06 Absatz eins, eingefügt:
|
„7.05 Absatz eins |
Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen |
Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30.11.2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. |
1.12.2013 |
|
7.06 Absatz eins |
Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden |
Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. |
1.12.2013 |
|
Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden |
Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen und vor dem 1.1.2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989- II-35 vorhanden ist. |
1.12.2013 |
|
|
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 zugelassen wurden |
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989- II-35 vorhanden ist. |
1.12.2013“ |
Novellierungsanordnung 58, In der Tabelle zu Artikel 24.06 Absatz 5, der Anlage 2 wird vor der Eintragung zu Artikel 10.02 folgende Eintragung zu Artikel 10.01 Absatz eins, Litera e,) eingefügt:
|
„10.01 Absatz eins, Litera e,) |
Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt |
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
1.12.2013“ |
Novellierungsanordnung 59, In der Tabelle zu Artikel 24.06 Absatz 5, der Anlage 2 werden vor der Eintragung zu Artikel 11.13 folgende Eintragungen zu den Artikeln 11.02, 11.04 und 11.12 eingefügt:
|
„11.02 Absatz 4 |
Höhe von Schanzkleidern und Lukensüllen sowie Gangbordgeländern |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 |
1.12.2013 |
|
Höhe von Lukensüllen |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
1.12.2013 |
|
|
11.04 Absatz 2 |
Gangbordgeländer auf Schiffen mit L< 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 |
1.12.2013 |
|
11.12 Absatz 2, 4, 5 und 9 |
Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
1.12.2013“ |
Novellierungsanordnung 60, In der Tabelle zu Artikel 24.06 Absatz 5, der Anlage 2 wird nach den Eintragungen zu Kapitel 11 folgende Eintragung zu Kapitel 14a eingefügt:
|
„KAPITEL 14a |
|||
|
14a.02 Absatz 2,, Tabellen 1 und 2, und Absatz 5 |
Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen |
N.E.U., sofern a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte nach Artikel 14a.02 betragen, b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.“ |
1.12.2013“ |
Novellierungsanordnung 61, In der Tabelle zu Artikel 24.06 Absatz 5, der Anlage 2 lauten die Eintragungen zu Artikel 15.03 Absatz 7 bis 13 :
|
„15.03 Absatz 7 und 8 |
Leckstabilität |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
1.12.2013 |
|
Absatz 9 |
Leckstabilität |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
1.12.2013 |
|
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Gemeinschaftszeugnis oder eine andere Verkehrszulassung vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. |
1.12.2013 |
|
|
2-Abteilungsstatus |
N.E.U. |
1.12.2013 |
|
|
Absatz 10 bis 13 |
Leckstabilität |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
1.12.2013“ |
Novellierungsanordnung 62, In der Tabelle zu Artikel 24.06 Absatz 5, der Anlage 2 lautet die Eintragung zu Artikel 15.06 Absatz 15 :
|
„Abs. 15 |
Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
1.12.2013 |
|
Anforderungen an Einhausungen |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
1.12.2013“ |
Novellierungsanordnung 63, In der Tabelle zu Artikel 24.06 Absatz 5, der Anlage 2 wird nach der Eintragung zu Artikel 15 Punkt 11, Absatz 7, folgende Eintragung zu Absatz 7 a, eingefügt:
|
„Abs. 7a |
Einhausungen |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
1.12.2013“ |
Novellierungsanordnung 64, In der Tabelle zu Artikel 24a.02 Absatz 2, der Anlage 2 werden nach der Eintragung zu Artikel 7.04 Absatz 9,, Satz 4 folgende Eintragungen zu den Artikeln 7.05 Absatz eins, sowie 7.06 Absatz eins, eingefügt:
|
„7.05 Absatz eins |
Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen |
Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die - den Anforderungen der am 30.11.2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt oder - den am 30.11.2009 geltenden Vorschriften eines Mitgliedstaats der Union entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. |
|
7.06 Absatz eins |
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger |
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die aufgrund der Vorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 31.12.2012 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2018 weiterhin eingebaut sein und betrieben werden. Diese Anlagen müssen im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 eingetragen werden. |
|
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist.“ |
Novellierungsanordnung 65, In der Tabelle zu Artikel 24a.02 Absatz 2, der Anlage 2 lauten die Eintragungen zu den Artikeln 11.02 und 11.04:
|
„11.02 Absatz 4 |
Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 |
|
Höhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 |
|
|
11.04 Absatz eins |
Lichte Breite des Gangbordes |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite |
|
Absatz 2 |
Gangbordgeländer auf Schiffen mit L< 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff |
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020“ |
Novellierungsanordnung 66, In der Tabelle zu Artikel 24.02 Absatz 2, der Anlage 2 wird nach den Eintragungen zu Kapitel 12 folgende Eintragung zu Kapitel 14a eingefügt:
|
„KAPITEL 14a |
||
|
14a.02 Absatz 2,, Tabellen 1 und 2, und Absatz 5 |
Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen |
N.E.U., sofern a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte nach Artikel 14a.02 betragen, b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.“ |
Novellierungsanordnung 67, In Anhang römisch eins der Anlage 2 wird in der Tabelle „Sicherheitszeichen“ nach der Zeile zu Bild 9 folgende Zeile eingefügt:
|
Bild 10 Rettungswesten tragen |
|
Farbe: blau / weiß |
Novellierungsanordnung 68, Im Inhaltsverzeichnis des Anhangs römisch zwei der Anlage 2 lautet die Eintragung zu Nr. 4:
„Nr. 4 Anwendung der Übergangsbestimmungen“
Novellierungsanordnung 69, Im Inhaltsverzeichnis des Anhangs römisch zwei der Anlage 2 lautet die Eintragung zu Nr. 6:
„Nr. 6 Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15“
Novellierungsanordnung 70, Dem Inhaltsverzeichnis des Anhangs römisch zwei der Anlage 2 werden folgende Nummern 26 und 27:
„Nr. 26 Sachverständige / Sachkundige
Nr. 27 Sportfahrzeuge“
Novellierungsanordnung 71, In Anhang römisch zwei der Anlage 2 wird folgende Durchführungsbestimmung Nr. 4 eingefügt:
1.1. Grundsätze
Beim Zusammenbau von Schiffsteilen wird Bestandschutz nur für die Teile gewährt, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Gemeinschaftszeugnis erhalten bleibt. Somit können nur für diese Übergangsvorschriften in Anspruch genommen werden. Andere Teile werden wie ein Neubau behandelt.
1.2. Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen
1.2.1. Beim Zusammenbau von Schiffsteilen können nur für die Teile Übergangsvorschriften in Anspruch genommen werden, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Gemeinschaftszeugnis erhalten bleibt.
1.2.2. Teile, die nicht zu dem Fahrzeug gehören, dessen Gemeinschaftszeugnis erhalten bleibt, werden wie ein Neubau behandelt.
1.2.3. Nach Ergänzung eines Fahrzeugs um ein Teil eines anderen Fahrzeugs erhält Ersteres die Europäische Schiffsnummer des Fahrzeuges, dessen Gemeinschaftszeugnis bei dem umgebauten Fahrzeug verbleibt.
1.2.4. Bei Beibehaltung eines vorhandenen Gemeinschaftszeugnisses oder bei Erteilung eines neuen Gemeinschaftszeugnisses für ein Fahrzeug nach einem Umbau wird zusätzlich das Baujahr des ältesten Teils des Fahrzeugs im Gemeinschaftszeugnis vermerkt.
1.2.5. Wenn ein neues Vorschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, muss auch der Motor für die im Vorschiff installierte Bugsteueranlage den aktuellen Vorschriften entsprechen.
1.2.6. Wenn ein neues Achterschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, müssen auch die in dem Achterschiff installierten Motoren den aktuellen Vorschriften entsprechen.
1.3. Beispiele zur Verdeutlichung
1.3.1. Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1968, Schiff 2 Baujahr 1972) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Gemeinschaftszeugnis von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun u. a. mit Ankernischen ausgerüstet werden.
1.3.2. Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1975, Schiff 2 Baujahr 1958, ältestes Bauteil 1952) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Gemeinschaftszeugnis von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun u. a. mit Ankernischen ausgerüstet werden. Zusätzlich wird in das Gemeinschaftszeugnis das älteste Bauteil aus dem ursprünglichen Schiff 2 mit Baujahr 1952 eingetragen.
1.3.3. Bei einem Schiff (Baujahr 1988) wird das Heckteil eines Schiffes (Baujahr 2001) angebaut. Der Motor des Schiffes mit Baujahr 1988 soll im Schiff verbleiben. In diesem Fall muss der Motor typgenehmigt werden. Der Motor müsste auch typgenehmigt werden, wenn es sich um den 2001 im Heckteil befindlichen Motor handeln würde.
2.1. Grundsätze
2.1.1. Bei einer Entscheidung über die Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Schiffstyp; Zweckbestimmung des Schiffes) sind im Hinblick auf Anhang römisch zwei dieser Richtlinie sicherheitstechnische Aspekte maßgeblich.
2.1.2. Eine Änderung der Fahrzeugart liegt dann vor, wenn für die neue Art andere sicherheitstechnische Vorschriften gelten als für die alte Fahrzeugart; dies ist dann der Fall, wenn für die neue Art Sonderbestimmungen der Kapitel 15 bis 22b des Anhangs römisch zwei anzuwenden sind, die für die alte Typart keine Anwendung fanden.
2.1.3. Bei der Änderung der Fahrzeugart sind alle Sonderbestimmungen und alle für diese Fahrzeugart spezifischen Vorschriften vollständig einzuhalten; Übergangsbestimmungen können für diese Vorschriften nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeugteile, die von dem vorhandenen Fahrzeug übernommen werden und unter diese Sonderbestimmungen fallen.
2.1.4. Der Umbau eines Tankschiffes in ein Trockengüterschiff stellt keine Änderung der Fahrzeugart im Sinne von Nummer 2.1.2 dar.
2.1.5. Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.
2.2. Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen
2.2.1. Artikel 24.02 Absatz 2, (N.E.U.) oder Artikel 24a.02 Absatz 2, gilt für die Teile des Fahrzeugs, die erneuert werden, so dass neue Fahrzeugteile nicht den Übergangsbestimmungen unterliegen können.
2.2.2. Für die Teile des Fahrzeugs, die nicht umgebaut werden, sind die Übergangsbestimmungen auch weiterhin anwendbar, mit Ausnahme der Teile nach Nummer 2.1.3 Satz 2.
2.2.3. Werden die Abmessungen des Fahrzeugs geändert, kommen die Übergangsbestimmungen nicht mehr auf diejenigen Fahrzeugteile zur Anwendung, die mit dieser Änderung im Zusammenhang stehen (z.B. Abstand des Kollisionsschotts, Freibord, Anker).
2.2.4. Bei Änderung der Fahrzeugart kommen die besonderen Vorschriften des Anhangs römisch zwei zur Anwendung, die nur für die neue Fahrzeugart gelten. Alle vom Umbau des Fahrzeuges betroffenen Teile und Ausrüstungsgegenstände müssen den geltenden Anforderungen in Teil römisch zwei und Teil römisch drei des Anhangs römisch zwei genügen.
2.2.5. Dem Fahrzeug wird dann ein neues oder ein geändertes Gemeinschaftszeugnis erteilt und unter den Nummern 7 und 8 dieses Zeugnisses wird ein Vermerk sowohl über den ursprünglichen Bau als auch den Umbau aufgenommen.
2.3. Beispiele zur Verdeutlichung
2.3.1. Ein Güterschiff (Baujahr 1996) wird in ein Fahrgastschiff umgebaut. Kapitel 15 des Anhangs römisch zwei kommt dann für das gesamte Schiff zur Anwendung, ohne Inanspruchnahme von Übergangsbestimmungen. Wenn das Vorschiff weder nach den Umbauplänen noch aufgrund von Kapitel 15 geändert wird, braucht das Schiff keine Ankernischen nach Artikel 3.03 aufzuweisen.
2.3.2. Ein Schleppboot (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst nur eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, mit Ausnahme von Kapitel 5, Kapitel 7 (teilweise), Artikel 10.01 und Artikel 16.01.
2.3.3. Ein Tankmotorschiff (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst die Abtrennung des Vorschiffs und des Ladungsteils sowie eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, mit Ausnahme der Bestimmungen aus Kapitel 5, Kapitel 7 (teilweise), Artikel 10.01 und Artikel 16.01.
2.3.4. Ein Tankmotorschiff wird zu einem Gütermotorschiff umgebaut. Das Gütermotorschiff muss den geltenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz entsprechen, die insbesondere in Artikel 11.04 des Kapitels 11 von Anhangs römisch zwei genannt sind.
3.1. Anwendung der Übergangsbestimmungen
3.1.1. Umbaumaßnahmen, die für die Erfüllung von Vorschriften des Kapitels 15 erforderlich sind, bedeuten – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung – keinen Umbau ‚U‘ im Sinne von Artikel 24.02 Absatz 2,, Artikel 24.03 Absatz eins,, Artikel 24.06 Absatz 5, oder Artikel 24a.02 oder 24a.03 des Anhangs römisch zwei.
3.1.2. Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.
3.2. Beispiele zur Verdeutlichung
3.2.1. Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1995) muss spätestens nach dem 1.1.2015 einen zweiten unabhängigen Antrieb installiert haben. Sofern an diesem Fahrgastschiff keine anderen freiwilligen Umbauten vorgenommen werden, muss dafür keine Stabilitätsberechnung nach den neuen Vorschriften vorgenommen werden, sondern es kann, sofern dies sachlich notwendig ist, eine Stabilitätsberechnung nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen letztmalig die Stabilität berechnet wurde, durchgeführt werden.
3.2.2. Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1994, letzte Erneuerung des Schiffszeugnisses 2012) wird im Jahr 2016 um 10 m verlängert. Dieses Fahrzeug muss zudem einen zweiten unabhängigen Antrieb erhalten. Außerdem wird eine neue Stabilitätsrechnung notwendig, die nach dem Kapitel 15 für den Ein- und Zweiabteilungsstatus durchgeführt werden muss.
3.2.3. Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1988) erhält einen stärkeren Antrieb inklusive Propeller. Dieser Umbau ist so gravierend, dass eine Stabilitätsberechnung notwendig wird. Diese muss nach den geltenden Vorschriften erfolgen.“
Novellierungsanordnung 72, In Anhang römisch zwei der Anlage 2 wird folgende Durchführungsbestimmung Nr. 6 eingefügt:
Die Anwendung des Artikels 15.02 Absatz 5, kann dazu führen, dass örtliche wasserdichte Unterteilungen, wie quer unterteilte Doppelbodentanks, die eine größere Länge als die zu berücksichtigende Lecklänge aufweisen, nicht in die Bewertung einbezogen werden Hier kann die Querunterteilung gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden, wenn diese nicht bis zum Schottendeck hoch geführt wird. Dies könnte zu unangemessenen Schotteinteilungen führen.
Auslegung der Vorschrift:
Ist eine wasserdichte Abteilung länger als gemäß Artikel 15.03 Absatz 9, erforderlich und enthält sie örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestlecklänge wiederum vorhanden ist, können diese in der Leckrechnung angerechnet werden.
Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen können zu Problemen bei der Stabilität des Schiffes führen, da sie — eine entsprechende Größe vorausgesetzt — Einfluss auf das Moment aus Wind haben.
Auslegung der Vorschrift:
Für Fahrgastschiffe, denen vor dem 1.1.2006 erstmals ein Schiffszeugnis erteilt wurde oder für die Artikel 24.06 Absatz 2, Satz 2 in Anspruch genommen wird, muss nach Aufbau einer Einhausung durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen eine neue Stabilitätsrechnung nach dieser Richtlinie erstellt werden, sofern deren Lateralplan AWZ 5 % des insgesamt jeweils zu berücksichtigenden Lateralplans AW überschreitet.“
Novellierungsanordnung 73, Die Tabelle in der Durchführungsbestimmung Nr. 7 in Anhang römisch zwei der Anlage 2 wird um folgende Zeilen 14 bis 17 ergänzt:
|
14. |
SHI high holding anchor, type ST (standard) |
30 % |
Niederlande |
|
15. |
SHI high holding anchor, type FB (fully balanced) |
30 % |
Niederlande |
|
16. |
Klinsmann anchor |
30 % |
Niederlande |
|
17. |
HA-DU-POWER Anker |
50 % |
Deutschland |
Novellierungsanordnung 74, In der Durchführungsbestimmung Nr. 11 in Anhang römisch zwei der Anlage 2 wird in Abschnitt 4. nach der Erläuterung zu Punkt 2 des Gemeinschaftszeugnisses folgende Erläuterung zu Nr. 10 des Gemeinschaftszeugnisses eingefügt:
Ziffer 10 Für Fahrzeuge, die zur Fahrt auf dem Rhein zugelassen sind, das sind
ist unter dem Gedankenstrich „- auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n)“ einzutragen:
„Rhein“ oder „Zone R““
Novellierungsanordnung 75, Die Erläuterung zu Punkt 43 des Gemeinschaftszeugnisses in Abschnitt 4. der Durchführungsbestimmung Nr. 11 in Anhang römisch zwei der Anlage 2 lautet:
Ziffer 43 Tragbare Feuerlöscher, die nach den Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften z. B. dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), gefordert sind, werden hier nicht erfasst.“
Novellierungsanordnung 76, Abschnitt 3. der Durchführungsbestimmung Nr. 17 in Anhang römisch zwei der Anlage 2 lautet:
3.1. Feuermeldesysteme müssen
von einem Sachverständigen geprüft werden. Für Maschinen- und Kesselräume findet diese Prüfung unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen statt. Prüfungen nach Litera c,) können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.
3.2. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“
Novellierungsanordnung 77, Nummer 4. der Durchführungsbestimmung Nr. 18 in Anhang römisch zwei der Anlage 2 lautet:
Ziffer 4 Die Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 gelten auch als erfüllt, wenn für jedes der beiden Teile die Stabilitätsanforderungen nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in 9.1.0.95.2. eingehalten werden.“
Novellierungsanordnung 78, Abschnitt 8. der Durchführungsbestimmung Nr. 21 in Anhang römisch zwei der Anlage 2 lautet:
8.1. Die Leuchtdichte der LLL muss
von einem Sachverständigen geprüft werden. Prüfungen nach Litera c,) können auch von einem Sachkundigen für Sicherheitsleitsysteme durchgeführt werden.
8.2. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
8.3. Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind Messungen an mindestens zehn Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen über 30 % der Messungen nicht die Anforderungen dieser Dienstanweisung, müssen die Sicherheitsleitsysteme ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % der Messungen nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu prüfen.“
Novellierungsanordnung 79, Abschnitt 4. der Durchführungsbestimmung Nr. 24 in Anhang römisch zwei der Anlage 2 lautet:
4.1. Gaswarneinrichtungen sind nach den Herstellerangaben
von einem Sachverständigen oder einem Sachkundigen zu kalibrieren und zu prüfen. Über die Kalibrierung und die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
4.2. Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf der angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden.“
Novellierungsanordnung 80, Dem Anhang römisch zwei der Anlage 2 werden folgende Durchführungsbestimmungen Nr. 26 und 27 angefügt:
Sachverständigen obliegen Prüfungen, die entweder aufgrund der Komplexität der Systeme oder aufgrund des erforderlichen Sicherheitsniveaus besondere Fachkenntnisse erfordern. Zu der Gruppe von Personen oder Institutionen, die berechtigt sind, derartige Prüfungen durchzuführen gehören
Sachkundigen obliegen z. B. laufende Sicht- und Funktionskontrollen von sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Zu den Sachkundigen gehören
|
Deutsch |
Englisch |
Französisch |
Niederländisch |
|
Sachverständiger |
expert |
expert |
erkend deskundige |
|
Sachkundiger |
competent person |
spécialiste |
deskundige |
|
Fachfirma |
competent firm |
société spécialisée |
deskundig bedrijf |
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die vorgesehenen Prüfungen, deren Häufigkeit und die für deren Durchführung vorgesehenen Prüfer. Diese Tabelle dient lediglich der Information.
|
Vorschrift |
Gegenstand |
Prüfung spätestens |
Prüfer |
|
Artikel 6.03 Absatz 5 |
Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren |
Nach 8 Jahren |
Fachfirma |
|
Artikel 6.09 Absatz 3 |
Motorisch betriebene Steuereinrichtungen |
Nach 3 Jahren |
Sachkundiger |
|
Artikel 8.01 Absatz 2 |
Druckbehälter |
Nach 5 Jahren |
Sachverständiger |
|
Artikel 10.03 Absatz 5 |
Feuerlöscher |
Nach 2 Jahren |
Sachkundiger |
|
Artikel 10.03a Absatz 6, Litera d,) |
Fest installierte Feuerlöschanlagen |
Nach 2 Jahren |
Sachkundiger oder Fachfirma |
|
Artikel 10.03b Absatz 9, Litera b,) Sub-Litera, d, d,) |
Fest installierte Feuerlöschanlagen |
Nach 2 Jahren |
Sachkundiger oder Fachfirma |
|
Artikel 10.04 Absatz 3 |
Aufblasbare Beiboote |
Nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist |
|
|
Artikel 10.05 Absatz 3 |
Rettungswesten |
Nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist |
|
|
Artikel 11.12 Absatz 6 |
Krane |
Nach 10 Jahren |
Sachverständiger |
|
Artikel 11.12 Absatz 7 |
Krane |
nach 1 Jahr |
Sachkundiger |
|
Artikel 14.13 |
Flüssiggasanlagen |
Nach 3 Jahren |
Sachverständiger |
|
Artikel 15.09 Absatz 9 |
Rettungsmittel |
Nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist |
|
|
Artikel 15.10 Absatz 9 |
Isolationswiderstand, Erdung |
Vor Ablauf der Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses |
|
|
Durchführungsbestimmung Nr. 17 |
Feuermeldesysteme |
Nach 2 Jahren |
Sachverständiger oder Sachkundiger |
|
Durchführungsbestimmung Nr. 21 |
Sicherheitsleitsysteme |
Nach 5 Jahren |
Sachverständiger oder Sachkundiger |
|
Durchführungsbestimmung Nr. 24 |
Gaswarneinrichtungen |
Nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist |
Sachverständiger oder Sachkundiger |
Für das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m muss dieses den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) in ihrer durch die Richtlinie 2003/44/EG (**) geänderten Fassung entsprechen. Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2 dieser Richtlinie müssen Sportfahrzeuge mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang römisch zwei entspricht. Da eine Doppeluntersuchung bzw. Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es aufgrund verschiedener Bestimmungen in Artikel 21.02 von Anhang römisch zwei kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in Artikel 21.02 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Richtlinie 94/25/EG hinreichend abgedeckt sind.
Für Sportfahrzeuge, auf die die Richtlinie 94/25/EG anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Bestimmungen von Artikel 21.02 Nummer 2 des Anhangs römisch zwei verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als 3 Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten oder gleichwertigen Normen vorhanden sind:
Novellierungsanordnung 81, Anhang römisch sieben der Anlage 2 wird durch Anlage 1 dieser Verordnung ersetzt.
Novellierungsanordnung 82, Nach Anhang römisch sieben der Anlage 2 werden die Anhänge römisch acht und römisch neun gemäß Anlage 2 dieser Verordnung eingefügt.
Novellierungsanordnung 83, In Anlage 3 wird nach Artikel 4.01 folgender Artikel 4.02 eingefügt:
Abweichend von Artikel 4.01 kann die Behörde den Sicherheitsabstand auch anhand der Bestimmungen über die Flutungshöhe gemäß EN ISO 12217:2013 (Kleine Wasserfahrzeuge, Stabilitäts- und Auftriebsbewertung) festsetzen, wobei für die Zulassung für die Fahrt auf Wasserstraßen die Kriterien für die Auslegungskategorie C, für die Fahrt auf sonstigen Gewässern die Kriterien für die Auslegungskategorie D anzuwenden sind.“
Novellierungsanordnung 84, In Anlage 3 wird nach Artikel 8.01 folgender Artikel 8.02 eingefügt:
Novellierungsanordnung 85, In Anlage 3 werden in Artikel 10.01 nach dem Ausdruck „Artikel 10.03“ ein Beistrich sowie folgender Satzteil eingefügt:
„wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Absatz 2, mindestens 2 kg betragen muss.“
Novellierungsanordnung 86, In Anlage 3 werden in Artikel 10.01 nach dem Ausdruck „Artikel 10.05, Absatz eins,, zweiter Satz“ ein Beistrich sowie der Ausdruck „Abs. 2 und Absatz 3, eingefügt.
Novellierungsanordnung 87, In Anlage 3 wird in Artikel 10.02 die Tabelle für die Erfahrungszahl c durch folgende Tabelle ersetzt:
|
Erfahrungszahl c |
|
|
Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind |
30 |
|
Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen |
20 |
Novellierungsanordnung 88, In Anlage 4 wird in Artikel 2.02 nach dem Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
Novellierungsanordnung 89, Die Überschrift von Artikel 2.05 – Steuereinrichtungen der Anlage 4 lautet:
Novellierungsanordnung 90, In Anlage 4 wird nach Artikel 2.06 folgender Artikel 2.07 eingefügt:
Für flüssiggasbetriebene Antriebsmotoren gelten die Bestimmungen des Artikel 8.02 der Anlage 3.“
Novellierungsanordnung 91, Artikel 3.02 der Anlage 4 lautet:
Rafts, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen, oder für die nachgewiesen wird, dass sie den Bestimmungen der ÖNORM römisch fünf 5868:2000 entsprechen, gelten im Sinne des Paragraph 107, des Schifffahrtsgesetzes sowie des Paragraph 15, dieser Verordnung als fahrtauglich.“
Novellierungsanordnung 92, In Anlage 6 entfällt der Teil 6 – Muster der Zulassungsurkunde für Rafts.
Novellierungsanordnung 93, Der Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften in Anlage 7 werden folgende Ziffern 4 bis 6 angefügt:
Bures