Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 12. Juni 2014 |
Teil römisch zwei |
141. Verordnung: | Organvigilanzverordnung – OVVO |
| [CELEX-Nr.: 32012L0025] |
Auf Grund der Paragraphen 14, Absatz 4 und 17 Absatz 2, des Organtransplantationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, wird verordnet:
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Übermittlung von Informationen über die Charakterisierung von Spenderinnen/Spendern und Organen, die Übermittlung der für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Organe notwendigen Informationen und die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen.
Die bevollmächtigte Stelle der Republik Österreich im Sinne dieser Verordnung ist die Stiftung Eurotransplant International.
Durch diese Verordnung wird die Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 275 vom 10.10.2012 Seite 27, umgesetzt.
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