BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 6. Juni 2014

Teil römisch zwei

140. Verordnung:

Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen

140. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014,

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, wird verordnet:

Festlegung der Abwicklungsstelle sowie der zur Annahme ermächtigten Stellen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Firmennummer FN 236804t, betraut.
  2. Absatz 2,Die Bausparkassen „Allgemeine Bausparkasse reg.Gen.m.b.H“, „Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft“, „Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. sowie „Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft“ werden anstelle der Abwicklungsstelle zur Annahme von Ansuchen ermächtigt.
  3. Absatz 3,Die zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stellen haben während der Förderlaufzeit Förderansuchen, die die Voraussetzungen erfüllen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen entgegenzunehmen und an die in Paragraph eins, (1) genannte Abwicklungsstelle zu übermitteln. Über die Details der Abwicklung ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 2016 außer Kraft.

Spindelegger