BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 6. Juni 2014

Teil römisch zwei

139. Verordnung:

Fahrverbot Karawankentunnel 2014

139. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge im Karawankentunnel 2014 (Fahrverbot Karawankentunnel 2014)

Aufgrund Paragraph 43, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich von km 15,400 bis km 21,250 (Karawankentunnel) ist an allen Samstagen von 28.6.2014 bis einschließlich 13.9.2014, jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 14 Uhr, das Fahren mit

  1. Ziffer eins
    Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie
  2. Ziffer 2
    Lastkraftwagen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt,
verboten.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Von dem in Paragraph eins, angeführten Verbot sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (Paragraph 64, Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 40, KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 2 b, StVO 1960 festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Von dem in Paragraph eins, angeführten Verbot ausgenommen sind weiters Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen.
  3. Absatz 3,Von dem in Paragraph eins, angeführten Verbot sind weiters Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.

Bures