BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 4. Juni 2014

Teil römisch zwei

123. Verordnung:

Änderung der Grundausbildungsverordnung-BKA

123. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, in der geltenden Fassung und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet samt Überschrift:

„Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
    Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
    1. Ziffer eins
      Zentralleitung des Bundeskanzleramtes (samt Gleichbehandlungsanwaltschaft, ständige Vertretung bei der OECD, KommAustria, Hofmusikkapelle und Österreichisches Museum für Volkskunde)
    2. Ziffer 2
      Österreichisches Staatsarchiv
    3. Ziffer 3
      Bundesverwaltungsgericht
    4. Ziffer 4
      Datenschutzbehörde
    5. Ziffer 5
      Bundesdenkmalamt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, lautet samt Überschrift:

„Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist
    1. Ziffer eins
      im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
    2. Ziffer 2
      im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,
    3. Ziffer 3
      im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung,
    4. Ziffer 4
      im Ausbildungsbereich der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,
    5. Ziffer 5
      im Ausbildungsbereich des Bundesdenkmalamtes die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Inhalte, Ziele und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 4 geregelt. Abweichend davon kann eines der festgelegten Pflichtmodule aus dem Bereich Recht oder Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie ersetzt werden, wenn die ersatzweise zu absolvierenden Ausbildungen
    1. Ziffer eins
      den Anforderungen und dem zeitlichen Umfang des zu ersetzenden Faches im Sinne der jeweiligen Anlage entsprechen,
    2. Ziffer 2
      Teil des von der Verwaltungsakademie des Bundes angebotenen Bildungsprogramms sind und
    3. Ziffer 3
      im Sinne einer gezielteren Abstimmung der Lerninhalte auf die Erfordernisse des Arbeitsplatzes geboten sind.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Bedienstete gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die im Kunst- und Kulturbereich tätig sind, haben im Rahmen der theoretischen Ausbildung zumindest ein Ausbildungsmodul im Bereich Kunst- und Kultur zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 7 und die Anlage 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Die Anlage 4 lautet:

„Anlage 4: Inhalte, Ziele und Mindeststunden der theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, für den Bereich des Bundesdenkmalamtes

I. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1

Die Teilbereiche 1. Recht und 2. Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie entsprechen in Bezug auf Inhalte, Ziele und Mindeststunden der Anlage 1 der Grundausbildungsverordnung.

3. Sonstige für den Ausbildungsbereich Bundesdenkmalamt spezifische Fächer

Mindeststunden

Der Ressortbereich Bundeskanzleramt

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes

8

EDV-Anwendungen, Support, interne Richtlinien und BDA-spezifische Gesetze

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der allgemeinen und BDA-spezifischen EDV-Anwendungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Büroordnung
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundesdenkmalamtes
  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse des Denkmalschutzgesetzes, der denkmalschutzspezifischen Verordnungen und internationalen Übereinkommen

16

Gender Mainstreaming

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Wissen über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens, insbesondere auch des Bundeshaushalts, der Kulturpolitik und der Wirkungsorientierung in der Bundesverwaltung
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes

4

Denkmalpflege und österreichische Kunst- und Kulturgeschichte

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse der Denkmalpflege
  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse der österreichischen Geschichte, insbesondere der Kunst- und Kulturgeschichte

50

Public Management

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse über das Grundkonzept von Public Management
  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse über die zentralen Gestaltungselemente und Instrumente des Public Managements (Controlling, Qualitätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung etc.)

16

II. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2

Die Teilbereiche 1. Recht und 2. Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie entsprechen in Bezug auf Inhalte, Ziele und Mindeststunden der Anlage 1 der Grundausbildungsverordnung.

3. Sonstige für den Ausbildungsbereich Bundesdenkmalamt spezifische Fächer

Mindeststunden

Der Ressortbereich Bundeskanzleramt

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der historischen und der aktuellen Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes

8

EDV-Anwendungen, Support, interne Richtlinien und BDA-spezifische Gesetze

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der allgemeinen und BDA-spezifischen EDV-Anwendungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Büroordnung
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundesdenkmalamtes
  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse des Denkmalschutzgesetzes, der denkmalspezifischen Verordnungen und internationalen Übereinkommen

16

Gender Mainstreaming

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Wissen über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens, insbesondere auch des Bundeshaushalts, der Kulturpolitik und der Wirkungsorientierung in der Bundesverwaltung
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes

4

Denkmalpflege und österreichische Kunst- und Kulturgeschichte

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse der Denkmalpflege
  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse der österreichischen Geschichte, insbesondere der Kunst- und Kulturgeschichte

40

Public Management

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse über das Grundkonzept von Public Management
  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse über die zentralen Gestaltungselemente und Instrumente des Public Managements (Controlling, Qualitätsmanagement, Kosten- und Leistungsrechnung etc.)

16

III. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3 und v4

Die Teilbereiche 1. Recht und 2. Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie entsprechen in Bezug auf Inhalte, Ziele und Mindeststunden der Anlage 1 der Grundausbildungsverordnung.

3. Sonstige für den Ausbildungsbereich Bundesdenkmalamt spezifische Fächer

Mindeststunden

Der Ressortbereich Bundeskanzleramt

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der historischen und der aktuellen Stellung des Bundeskanzleramtes in der österreichischen Verwaltung
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der Aufgabenstellungen und Organisationsstruktur der Zentralleitung sowie Basiswissen über die nachgeordneten Dienstbehörden und Dienststellen des Bundeskanzleramtes

8

EDV-Anwendungen, Support, interne Richtlinien und BDA-spezifische Gesetze

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der allgemeinen und BDA-spezifischen EDV-Anwendungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Büroordnung
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der innerorganisatorischen Abläufe und der internen Arbeitsorganisation des Bundesdenkmalamtes
  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse des Denkmalschutzgesetzes, der denkmalspezifischen Verordnungen und internationalen Übereinkommen

16

Gender Mainstreaming

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Wissen über die Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens, insbesondere auch des Bundeshaushalts, der Kulturpolitik und der Wirkungsorientierung in der Bundesverwaltung
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse zum Frauenförderungsplan des Bundeskanzleramtes

4

European Computer Driving Licence (ECDL) oder eine gleichwertige den dienstlichen Erfordernissen des Arbeitsplatzes entsprechende Ausbildung

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der Grundlagen der Informationstechnologie
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der Computerbenutzung und des Dateimanagements, der Textverarbeitung in Word, der Tabellenkalkulation in Excel, der grundlegenden Bearbeitung in Access, dem Erstellen von Präsentationsfolien in Powerpoint, der Information und Kommunikation im Web bzw. mittels E-mailing und der IT-Sicherheit

16-60

Denkmalpflege und österreichische Kunst- und Kulturgeschichte

Ziel auf der Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse der Denkmalpflege
  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse der österreichischen Geschichte, insbesondere der Kunst- und Kulturgeschichte

30

Kundenorientierung in der Verwaltung

Ziel auf Basis der Mindeststundenanzahl

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse über kunden- und serviceorientierte Gesprächsführung und deren Anwendungen im beruflichen Alltag

8

IV. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3

Die Teilbereiche 1. Recht und 2. Sonstige für den Ausbildungsbereich spezifische Fächer entsprechen in Bezug auf Inhalte, Ziele und Mindeststunden der Anlage 1 Punkt römisch fünf. der Grundausbildungsverordnung.“

Faymann