BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 3. Juni 2014

Teil römisch zwei

121. Verordnung:

Änderung der Verordnung über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort

121. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort geändert wird

Auf Grund des Paragraph 145 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Abweichend von den Dienstgraden nach Absatz eins, sind für Beamte des Exekutivdienstes in den nachstehenden Verwendungen folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, sofern diese Beamten einer niedrigeren Funktionsgruppe angehören:

Leiterin oder Leiter der Vollzugsdirektion

General

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Vollzugsdirektion

Generalleutnant

Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Vollzugsdirektion

Brigadier

Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Vollzugsdirektion

Oberst

Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie

Brigadier

Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Strafvollzugsakademie

Oberst

Leiterin oder Leiter eines Ausbildungszentrums oder Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Strafvollzugsakademie

Major (ab der Gehaltsstufe 16 Oberstleutnant)

Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt in den Funktionsgruppen, 8 und 9

Brigadier

Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 7 oder Leiterin oder Leiter des Zentralen Wirtschaftsamts

Oberstleutnant (ab der Gehaltsstufe 12 Oberst)

Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Justizanstalt

Major (ab der Gehaltsstufe 12 Oberstleutnant)

Bereichsleiterin oder Bereichsleiter einer Justizanstalt gemäß Punkt 1.8. der Vollzugsordnung

Major (ab der Gehaltsstufe 16 Oberstleutnant)

Departmentleiterin oder Departmentleiter einer Justizanstalt gemäß Punkt 1.8. der Vollzugsordnung

Hauptmann (ab der Gehaltsstufe 16 Major)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Abweichend von Absatz eins, ist für den Fall, dass eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe E1 mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 oder höher der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, für diese Beamtin oder diesen Beamten der Dienstgrad Brigadier als Verwendungsbezeichnung vorgesehen; für eine Beamtin oder einen Beamten der Verwendungsgruppe E1, die oder der mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 betraut wird, ist bis zur Gehaltsstufe 11 der Dienstgrad Oberstleutnant und ab der Gehaltsstufe 12 der Dienstgrad Oberst vorgesehen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ernennung“ die Wortfolge „oder unbefristete Betrauung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a und Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Brandstetter