Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 3. Juni 2014 |
Teil römisch zwei |
121. Verordnung: | Änderung der Verordnung über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort |
Auf Grund des Paragraph 145 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
|
Leiterin oder Leiter der Vollzugsdirektion |
General |
|
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Vollzugsdirektion |
Generalleutnant |
|
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Vollzugsdirektion |
Brigadier |
|
Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Vollzugsdirektion |
Oberst |
|
Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie |
Brigadier |
|
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter in der Strafvollzugsakademie |
Oberst |
|
Leiterin oder Leiter eines Ausbildungszentrums oder Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Strafvollzugsakademie |
Major (ab der Gehaltsstufe 16 Oberstleutnant) |
|
Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt in den Funktionsgruppen, 8 und 9 |
Brigadier |
|
Leiterin oder Leiter einer Justizanstalt bis zur Funktionsgruppe 7 oder Leiterin oder Leiter des Zentralen Wirtschaftsamts |
Oberstleutnant (ab der Gehaltsstufe 12 Oberst) |
|
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer Justizanstalt |
Major (ab der Gehaltsstufe 12 Oberstleutnant) |
|
Bereichsleiterin oder Bereichsleiter einer Justizanstalt gemäß Punkt 1.8. der Vollzugsordnung |
Major (ab der Gehaltsstufe 16 Oberstleutnant) |
|
Departmentleiterin oder Departmentleiter einer Justizanstalt gemäß Punkt 1.8. der Vollzugsordnung |
Hauptmann (ab der Gehaltsstufe 16 Major)“ |
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ernennung“ die Wortfolge „oder unbefristete Betrauung“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Brandstetter