109. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2013, wird – hinsichtlich der §§ 7 und 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2013,, wird – hinsichtlich der Paragraphen 7 und 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – verordnet:
Die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Wird Folgenahrung aus den in Anlage 2 Z 2.2. definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Folgenahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden; die entsprechenden Spezifikationen der Anlage 6 sind zu beachten.“Wird Folgenahrung aus den in Anlage 2 Ziffer 2 Punkt 2, definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Folgenahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden; die entsprechenden Spezifikationen der Anlage 6 sind zu beachten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige § 4 Abs. 5 wird zu § 4 Abs. 6.Der bisherige Paragraph 4, Absatz 5, wird zu Paragraph 4, Absatz 6,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 zweiter Satz wird das Wort „Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.In Paragraph 7, zweiter Satz wird das Wort „Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 werden die bisherigen Z 3 bis 6 zu den Z 2 bis 5.In Paragraph 8, werden die bisherigen Ziffer 3 bis 6 zu den Ziffer 2 bis 5,
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, ABl. Nr. L 401 vom 30.12.2006,
Richtlinie 2013/46/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Proteinanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, ABl. Nr. L 230 vom 29.8.2013.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Z 2.1. werden in der Überschrift die Worte „auf der Basis von Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins, werden in der Überschrift die Worte „auf der Basis von Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Z 2.1. wird in der Fußnote 1 das Wort „Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.In Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins, wird in der Fußnote 1 das Wort „Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift in Anlage 1 Z 2.3. lautet:Die Überschrift in Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 3, lautet:
„2.3. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift in Anlage 1 Z 10.1. lautet:Die Überschrift in Anlage 1 Ziffer 10 Punkt eins, lautet:
„10.1. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift in Anlage 1 Z 10.2. lautet:Die Überschrift in Anlage 1 Ziffer 10 Punkt 2, lautet:
„10.2. Säuglingsanfangsnahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage 2 Z 2.1. wird in der Überschrift das Wort „Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.In Anlage 2 Ziffer 2 Punkt eins, wird in der Überschrift das Wort „Kuhmilchproteinen“ durch die Worte „Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Die Tabelle in Anlage 2 Z 2.2. lautet:Die Tabelle in Anlage 2 Ziffer 2 Punkt 2, lautet:
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„Mindestens (1)
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Höchstens
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0,45 g /100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
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0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)
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(1) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Folgenahrung muss den Anforderungen des § 4 Abs. 5 entsprechen.“
(1) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Folgenahrung muss den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 5, entsprechen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift in Anlage 2 Z 2.3 lautet:Die Überschrift in Anlage 2 Ziffer 2 Punkt 3, lautet:
„2.3. Folgenahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift in Anlage 2 Z 8.1 lautet:Die Überschrift in Anlage 2 Ziffer 8 Punkt eins, lautet:
„8.1 Folgenahrungen auf Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift in Anlage 2 Z 8.2 lautet:Die Überschrift in Anlage 2 Ziffer 8 Punkt 2, lautet:
„8.2 Folgenahrungen auf Basis von Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Fußnote in Anlage 3 Z 3 lautet:Die Fußnote in Anlage 3 Ziffer 3, lautet:
„1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung gemäß § 4 Abs. 3 und Folgenahrung gemäß § 4 Abs. 5 verwendet werden.“„1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Folgenahrung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, verwendet werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift in Anlage 6 lautet:
„Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein“
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