107. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz eins und Absatz 2, sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 344/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Z 21 lautet:Paragraph 3, Ziffer 21, lautet:
„Nutzung einer Rufnummer“: die Erreichbarkeit des mit der Rufnummer adressierten Ziels in öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie zusätzlich im Falle von Routingnummern die Verwendung der Betreiberkennzahl als Quell-Betreiberkennzahl;“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 63 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 63, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Zuteilungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 mittels mobiler Rufnummern im Rahmen der nationalen Zusammenschaltung ausschließlich gemeinsam mit den in § 93 Abs. 2 festgelegten Routingnummern erfolgt.Der Zuteilungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Adressierung von Einrichtungen gemäß Paragraph 60, mittels mobiler Rufnummern im Rahmen der nationalen Zusammenschaltung ausschließlich gemeinsam mit den in Paragraph 93, Absatz 2, festgelegten Routingnummern erfolgt.
(5)Absatz 5,Die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 kann abweichend von Abs. 4 erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:Die Adressierung von Einrichtungen gemäß Paragraph 60, kann abweichend von Absatz 4, erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb wird sichergestellt;
es entstehen daraus keine Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
die effiziente Nutzung und Verwaltung von Nummerierungsressourcen wird sichergestellt;
es ist sichergestellt, dass sich Betreiber von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend verhalten;
es ist sichergestellt, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
die Nummernübertragung gemäß § 23 TKG 2003 wird nicht eingeschränkt oder verhindert.“die Nummernübertragung gemäß Paragraph 23, TKG 2003 wird nicht eingeschränkt oder verhindert.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 92 wird die Wortfolge „94 und 95“ durch die Wortfolge „96 und 97“ ersetzt.In Paragraph 92, wird die Wortfolge „94 und 95“ durch die Wortfolge „96 und 97“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 93 Abs. 2 lautet:Paragraph 93, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Nationale Routingnummern in den Bereichen 96 und 97 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 96 oder 97 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des § 95 Abs. 11 undeiner zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des Paragraph 95, Absatz 11, und
einer zugeteilten nationalen Rufnummer einschließlich allfälliger Folgeziffern.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 93 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:Dem Paragraph 93, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, angefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Für nicht anrufbezogenen Verkehr darf die Nummernstruktur gemäß Abs. 2 jedoch keine Quell-Betreiberkennzahl enthalten.“Für nicht anrufbezogenen Verkehr darf die Nummernstruktur gemäß Absatz 2, jedoch keine Quell-Betreiberkennzahl enthalten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 94 Abs. 2 lautet:Paragraph 94, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), BGBl. II Nr. 48/2012, Anwendung findet, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.“Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung 2012 (NÜV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012,, Anwendung findet, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 94 Abs. 3 lautet:Paragraph 94, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, in Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernportierung Dienste Dritten anzubieten, welche die direkte Terminierung von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern einschließen, sind für diese Verwendung maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 87 für nationale Routingnummern zuzuteilen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 94 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a, 3b und 3c angefügt:Dem Paragraph 94, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a, 3 b und 3 c angefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Kommunikationsnetzbetreibern sind zum Zweck der nationalen Zusammenschaltung Betreiberkennzahlen im Bereich 96 und 97 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(3b)Absatz 3 b,Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen feste Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten oder Dienste realisieren, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen. Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen mobile Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen, die sich von einer allfälligen Betreiberkennzahl nach dem ersten Satz unterscheidet.
(3c)Absatz 3 c,Die RTR-GmbH darf idente Betreiberkennzahlen hinter 96 und 97 nur an den selben Antragsteller zuteilen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 94 Abs. 6 entfällt.Paragraph 94, Absatz 6, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 94 Abs. 7 entfällt.Paragraph 94, Absatz 7, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 95 Abs. 1 lautet:Paragraph 95, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.“Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß Paragraph 23, TKG 2003 verwendet werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 95 Abs. 2 entfällt.Paragraph 95, Absatz 2, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 95 werden nach Abs. 10 folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Dem Paragraph 95, werden nach Absatz 10, folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11,Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß § 93 Abs. 2 hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 96 oder 97 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 2, hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 96 oder 97 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
(12)Absatz 12,Nationale Routingnummern im Bereich 96 und 97 gefolgt von den Betreiberkennzahlen 95 bis 99 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 126 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 126, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Bis zum 1. Mai 2015 kann zusätzlich zu der in § 94 Abs. 3b festgelegten maximalen Anzahl an Betreiberkennzahlen jeweils eine weitere Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 auf begründeten Antrag zugeteilt werden. Die Zuteilung ist bis längstens 31. Dezember 2016 zu befristen.“Bis zum 1. Mai 2015 kann zusätzlich zu der in Paragraph 94, Absatz 3 b, festgelegten maximalen Anzahl an Betreiberkennzahlen jeweils eine weitere Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 auf begründeten Antrag zugeteilt werden. Die Zuteilung ist bis längstens 31. Dezember 2016 zu befristen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 127 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 127, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen in den Bereichen 86 und 87, die aufgrund einer Zuteilung gemäß § 94 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor BGBl. II Nr. 107/2014 erfolgt sind, gelten ab 1. Mai 2015 als widerrufen.“Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen in den Bereichen 86 und 87, die aufgrund einer Zuteilung gemäß Paragraph 94, Absatz 2 und 3 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014, erfolgt sind, gelten ab 1. Mai 2015 als widerrufen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 128 werden nach Abs. 9 folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 128, werden nach Absatz 9, folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Änderungen der §§ 3 Z 21, 92, 93 Abs. 2, 94 Abs. 2, 3, 3a, 3b und 3c, 95 Abs. 1 und 11, 126 Abs. 9 sowie 127 Abs. 10 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2014 treten mit 19. Mai 2014 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 3, Ziffer 21, 92, 93, Absatz 2, 94, Absatz 2, 3, 3 a, 3 b und 3 c, 95 Absatz eins und 11, 126 Absatz 9, sowie 127 Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014, treten mit 19. Mai 2014 in Kraft.
(11)Absatz 11,Die Änderungen des § 63 Abs. 4 und 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.“Die Änderungen des Paragraph 63, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014, treten mit 1. September 2014 in Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 129 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 129, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 94 Abs. 6 und 7 sowie 95 Abs. 2 treten mit 19. Mai 2014 außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 94, Absatz 6 und 7 sowie 95 Absatz 2, treten mit 19. Mai 2014 außer Kraft.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Mai 2015 außer Kraft.“Die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2 und 3 treten mit 1. Mai 2015 außer Kraft.“
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