BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 12. Mai 2014

Teil römisch zwei

103. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

103. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für das Bundesland Oberösterreich wird für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein weiteres Kontingent in der Höhe von 30 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2013, bereits zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2014 enden darf.
  2. Absatz 2,AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2014 außer Kraft.

Hundstorfer