BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 26. Mai 2014

Teil römisch drei

99. Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1062 Ausschussbericht 1177 Sitzung 105. Bundesrat:, Ausschussbericht 8506 Sitzung 797.)

99.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ziffer 2 Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische sowie die koreanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

[Vertragstext in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Erklärungen in deutscher Sprachfassung siehe Anlagen]

[Geschehensklausel siehe Anlagen]

[Unterschriften siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Artikel 49, Absatz eins, des Rahmenabkommens wurde am 23. Juni 2011 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Rahmenabkommen gemäß seinem Artikel 49, Absatz eins, mit 1. Juni 2014 in Kraft.

Das Rahmenabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 20 vom 23.01.2013 Seite 2, veröffentlicht.

Faymann