BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 23. April 2014

Teil römisch drei

80. Kundmachung:

Änderungen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr

80. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderungen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 29. September 2005 wurden die nachstehend angeführten Änderungen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 1998,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2014,), angenommen von der Arbeitsgruppe für Sicherheit im Straßenverkehr anlässlich der in Genf vom 23. bis 25. September 2003 abgehaltenen 43. Tagung, von den Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 49, angenommen:

[Änderungen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Änderungen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Änderungen in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die Änderungen sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens mit 28. März 2006 in Kraft getreten.

Ostermayer