Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 15. April 2014 |
Teil römisch drei |
73. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Montenegro1 am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2014,) gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung die seinerzeit durch Serbien und Montenegro bestimmte zentrale Behörde nach Artikel 2, des Übereinkommens, welche wie folgt lautet:
Ministry of Justice of the Republic of Montenegro
Ziffer 81000 Podgorica, No. 3, Vuka Karadzica St.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 177/2002 idF BGBl. III Nr. 101/2006.