Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 15. April 2014 |
Teil römisch drei |
72. Kundmachung: | Beendigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Portugal und dem portugiesischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Portugiesischen Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen am 1. Jänner 1994 gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:
Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Portugal und dem portugiesischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1982,.
Ostermayer