BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 15. April 2014

Teil römisch drei

72. Kundmachung:

Beendigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Portugal und dem portugiesischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges

72. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend die Beendigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Portugal und dem portugiesischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Portugiesischen Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen am 1. Jänner 1994 gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:

Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Portugal und dem portugiesischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1982,.

Ostermayer