Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 15. April 2014 |
Teil römisch drei |
71. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien1 mit Wirkung vom 14. März 2014 die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Artikel 2, Absatz eins und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2014,) wie folgt geändert:
“Ministerium für Justiz und Öffentliche Verwaltung der Republik Serbien
Abteilung Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen
Nemanjina 22-26
Ziffer 11000 Belgrad”.
Ferner hat Montenegro am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung den seinerzeit durch Serbien und Montenegro erklärten Vorbehalt nach Artikel 13, Absatz eins, sowie die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Artikel 2, Absatz eins und 2 des Übereinkommens.
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/2006.