BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 27. März 2014

Teil römisch drei

61. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

61. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2010,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Katar1

6. März 2013

Türkei1

22. Jänner 2013

Gemäß Artikel 45, Absatz 4, des Übereinkommens haben nachstehende Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Moldau

MD

Montenegro

MNE

Serbien

SRB

Ostermayer

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19].