Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region Mittel- und Osteuropa, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung Ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.
Die in Artikel 1 genannten besonderen Bedingungen der Region Mittel- und Osteuropa, die in unterschiedlichen Maß für die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gelten, umfassen
Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens wird jede Vertragspartei der Region, die ein betroffenes Land ist, gegebenenfalls wie folgt tätig:
Vertragsparteien der Region werden im Einklang mit den Zielen und den Grundsätzen des Übereinkommens einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:
Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Ziel und den Grundsätzen des Übereinkommens einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig: