Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 20. März 2014 |
Teil römisch drei |
60. Kundmachung: | Annahme einer neuen Anlage römisch fünf zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Auf der vierten Tagung der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1997,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2014,) haben die Vertragsparteien am 22. Dezember 2000 folgende neue Anlage römisch fünf zum Übereinkommen angenommen:
[Anlage römisch fünf in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
[Anlage römisch fünf in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Anlage römisch fünf gemäß Artikel 31, Absatz 3, des Übereinkommens mit 6. September 2001 in Kraft getreten.
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Übereinkommen, wird die Anlage römisch fünf in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres kundgemacht.
Ostermayer