BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 20. März 2014

Teil römisch drei

59. Kundmachung:

Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M266 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind

59. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M266 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind

Die Multilaterale Vereinbarung M266 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2013,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2014,) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien:

Datum der Unterzeichnung:

Portugal

6. Februar 2014

Niederlande

5. März 2014

Ostermayer