Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 20. März 2014 |
Teil römisch drei |
59. Kundmachung: | Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M266 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind |
Die Multilaterale Vereinbarung M266 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2013,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2014,) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:
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ADR-Vertragsparteien: |
Datum der Unterzeichnung: |
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Portugal |
6. Februar 2014 |
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Niederlande |
5. März 2014 |
Ostermayer