Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 20. März 2014 |
Teil römisch drei |
52. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Zypern am 12. Februar 2014 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2012,) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 8, des Übereinkommens erklärt Zypern, dass das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als Übermittlungsstelle gemäß Artikel 2, Absatz eins, bezeichnet wird, sowie als zentrale Empfangsstelle gemäß Artikel 2, Absatz 2, des Übereinkommens.
Gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Zypern im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe b, dass es den Antrag auf Verfahrenhilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen wird, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
Ostermayer