Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 25. Februar 2014 |
Teil römisch drei |
39. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat die Tschechische Republik am 17. Oktober 2013 ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; zum Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zum Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 267 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2012,) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vom 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Protokolls anwenden wird, wenn die Straftat als am Ort ihrer Begehung strafbar gilt oder wenn der Ort der Begehung der Straftat keiner Strafgerichtsbarkeit unterliegt, und dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d des genannten Protokolls zur Verfolgung der in diesem Protokoll definierten Straftaten nicht anwenden wird.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 29. November 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingungen anerkennt. Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren auftritt.
Ostermayer