BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 22. Dezember 2014

Teil römisch drei

250. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

250. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1986,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 250 aus 2013,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Nigeria

24. September 2013

San Marino

16. Dezember 2014

Vietnam1

9. Jänner 2014

Ostermayer

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.5].