BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 3. Dezember 2014

Teil römisch drei

230. Kündigung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 133 Ausschussbericht 252 Sitzung 37. Bundesrat:, Ausschussbericht 9224 Sitzung 832.)

230.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Kündigung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes1 vom 6. Mai 1969 gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, für gekündigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde wurde am 27. November 2014 beim Generalsekretärs des Europarats hinterlegt; die Kündigung wird gemäß Artikel 13, Absatz 3, des Übereinkommens mit 28. Mai 2015 wirksam.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 239/1974.