Jahrgang 2014 |
Ausgegeben am 2. Dezember 2014 |
Teil römisch drei |
228. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 16. September 2010 seine nach Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2008,) zuständige Behörde1 wie folgt aktualisiert:
Bundesministerium für Inneres
Ciekurkalna 1st line 1, k-2
Riga, LV-1026
Lettland
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik am 6. Oktober 2014 ihre gemäß Artikel 13, abgegebene Erklärung2 zum Übereinkommen wie folgt abgeändert:
„Ersuchen der Tschechischen Republik nach dem Übereinkommen sind seitens des Büros der Oberstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik zu übermitteln bevor der Fall vor Gericht gebracht wird; andere Ersuchen sind seitens des Justizministeriums der Tschechischen Republik zu übermitteln. Ersuchen anderer Vertragsstaaten nach dem Übereinkommen sind an das Büro der Oberstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik zu richten.“
Ostermayer
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 117/1997 und BGBl. III Nr. 146/1997.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 407/1994.