BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 2. Dezember 2014

Teil römisch drei

227. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

227. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik ihre gemäß Artikel 15, Absatz 6, abgegebene Erklärung1 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2014,) wie folgt abgeändert:

Gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass

  1. Litera a
    Rechtshilfeersuchen, die ihren Ursprung im Ermittlungsverfahren haben, an das Büro des Oberstaatsanwaltes der Tschechischen Republik übermittelt werden sollen;
  2. Litera b
    andere Ersuchen an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten sind.

Ostermayer

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 486/1994, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 45/1997.