BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 2. Dezember 2014

Teil römisch drei

225. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

225. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Freuen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2014,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Afghanistan

15. August 2014

Angola

19. September 2014

Barbados

11. November 2014

Eritrea

25. September 2014

Sierra Leone

12. August 2014

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Eritrea nachstehenden Vorbehalt erklärt:

„Der Staat Eritrea erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 2,, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokolls betreffend regelt, gebunden.“

Ostermayer