BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 5. November 2014

Teil römisch drei

211. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

211. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Belgien am 17. Juni 2014 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2013,) hinterlegt und anlässlich dessen eine Erklärung1 gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens abgegeben.

Ostermayer

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.D.6].