BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 22. Oktober 2014

Teil römisch drei

204. Kundmachung:

Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

204. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Beitrittsurkunden zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2009,) hinterlegt:

  1. Ziffer eins
    Zur Konvention samt Ausführungsbestimmungen:
 

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Angola

7. Februar 2012

Benin

17. April 2012

Palästina

22. März 2012

  1. Ziffer 2
    Zum Protokoll:
 

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Benin

17. April 2012

Neuseeland

17. Oktober 2013

Palästina

22. März 2012

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zum Protokoll hat Neuseeland erklärt, dass in Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen dieser Beitritt nicht auf Tokelau ausgedehnt werden soll, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande1 am 10. Oktober 2010 den Geltungsbereich der Konvention gemäß deren Artikel 35, mit Wirksamkeit vom 10. Jänner 2011 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)2 ausgedehnt.

Ostermayer

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 58/1964.

2  Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande.