BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 3. Oktober 2014

Teil römisch drei

187. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

187. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre Erklärungen zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2013,) wie folgt geändert:

Finnland:

Die Erklärung1 vom 10. März 1994 zu Artikel 16, Absatz eins, des Übereinkommens wurde mit Wirksamkeit vom 16. April 2014 wie folgt geändert:

Finnland erklärt, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache abgefasst sein oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt werden müssen; die zuständigen Behörden können einem Rechtshilfeersuchen auch stattgeben, wenn das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke in einer anderen als der finnischen, schwedischen oder englischen Sprache abgefasst sind, sofern die Behörde dem Gebrauch der betreffenden Fremdsprache zustimmt und keine anderen Gründe dagegen sprechen, dem Ersuchen stattzugeben.

Schweden:

Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt Schweden2, dass die zuständige Behörde betreffend die Zustellung von Schriftstücken gemäß Artikel 7, des Übereinkommens mit 19. Dezember 2013 wie folgt geändert wurde:

„County Administrative Board von Stockholm“.

Ostermayer

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 202/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1994.

2  Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/2001.