BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 22. September 2014

Teil römisch drei

176. Kundmachung:

Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

176. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland hat Ungarn am 17. Juli 2014 seine nach Artikel 42, abgegebene Erklärung1 zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2010,) wie folgt abgeändert:

  1. Litera a
    Die Benennung von nationalen Kontaktstellen gem. Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 11, Absatz eins,, Artikel 12, Absatz 2,, Artikel 15 und Artikel 16, Absatz 3, des Vertrags von Prüm wird von Ungarn zurückgezogen, da die mit diesen Abschnitten des Prümer Vertrags identischen Verordnungen durch die Verabschiedung des Beschlusses des EU-Rates 2008/615/IB über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 23. 06. 2008 Teil des einheitlichen Rechts der Europäischen Union geworden sind.
  2. Litera b
    Die im 19. und 22. Artikel des Vertrags von Prüm genannte nationale Kontaktstelle ist das Nationale Polizeipräsidium.
  3. Litera c
    Die im Artikel 23, Absatz 3, des Vertrags von Prüm genannte nationale Kontaktstelle ist die Behörde für Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten.
  4. Litera d
    Unter dem Begriff Polizeibeamten des Artikel 25, des Vertrags von Prüm sind Personen zu verstehen, die bei der Polizei oder der Nationalen Steuer- und Zollbehörde arbeiten.

Ostermayer

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 63/2008.